Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Bauvertrag – Schriftliche Mängelanzeige unterbricht nicht immer die Verjährung

Der Beginn des Laufs der (neuen) Verjährungsfrist mit Zugang des schriftlichen Verlangens findet nur dann statt, wenn diese schriftliche Anzeige innerhalb der nach VOB/B festgelegten Verjährungsfristen, hier für das Bauwerk zwei Jahre, vorgenommen wird. Eine spätere Mängelanzeige führt, auch wenn diese innerhalb der vertraglich festgelegten Verjährungsfrist vorgenommen wird, nicht mehr zu einer derartigen Unterbrechung und dem Beginn des Laufs einer neuen Verjährungsfrist.
(OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2004 – 1 U 532/04)

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Verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschussklage

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschussklage gegen den Werkunternehmer erfasst auch spätere Erhöhungen der Forderung, sofern sie denselben Mangel betreffen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Vorschussforderung hätte einbezogen werden können oder ob sich zwischenzeitliche Kostensteigerungen ergaben oder neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.11.1988 – VII ZR 140/87, NJW-RR 1989, 208; BGHZ 66, 138, 141, 142; 149, 272, 274).
(BGH Urteil vom 1.2.2005, Az: X ZR 112/02)

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Abrechnung geringfügiger Teilleistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem pauschal die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.
(BGH, Urteil v. 25.11.2004 – VII ZR 394/02)

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Baumängelrecht

Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 – X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 – VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.)
Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.
(BGH – OLG Dresden – 24.02.2005 VII ZR 225/03)

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Zum Umfang der Vorschusspflicht eines Unternehmers, wenn im Zuge der Mängelbeseitigung auch das ebenfalls mangelhafte Werk eines Nachfolgeunternehmers erneuert werden muss

Der Besteller eines Werks darf durch die Mängelbeseitigung nicht besser stehen als wenn er von vornherein ein mangelfreies Werk erhalten hätte. Dies gilt auch für den Bauherrn, der einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung fordert. Er hat sich das Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung als Mitverschulden anrechnen zu lassen. Die Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung und der Sowieso-Kosten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Kostenvorschuss ist von vornherein um die entsprechenden Beträge gekürzt. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Bauherr durch die Nachbesserung einen sonstigen Vorteil (z.B. Wertverbesserung) erlangt, der durch die bestehende Vertragspflicht des Unternehmers nicht gedeckt ist.
(OLG Karlsruhe – 01.03.2005 17 U 114/04)

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Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt eines mineralischen Kratzputzes

Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt des in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.
(OLG Hamm – 10.02.2005 21 U 94/04)

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Bundesjustizministerium sieht Überprüfungsbedarf im Bauvertragsrecht

Beim Bundesministerium der Justiz ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet worden, deren Aufgabe darin besteht, unter umfassender Beteiligung der gerichtlichen Praxis sowie der betroffenen Verbände und der Wissenschaft zu überprüfen, ob sich das geltende Bauvertragsrecht bewährt hat oder ob insoweit Änderungsbedarf besteht. Das Bundesministerium hat einen Umfangreichen Fragebogen entwickelt, um sich ein umfassendes Bild über die Bedürfnisse der Praxis bilden zu können.
Es werden Fragen zu folgenden Themenbereichen gestellt: geltendes Werkvertragsrecht, Schaffung eines eigenständigen Bauvertragsrechts, Schaffung eines eigenen Verbraucherbaurechts, Makler- und Bauträgerverordnung, Baugeldsicherung.
Hintergrund dieser Befragung ist, dass der Gesetzgeber bereits in den letzten Jahren durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Änderungen im Bereich des Werkvertragsrechts vorgenommen hat.
Weitere Änderungen werden mit dem Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes angestrebt, das nunmehr zur Beratung im Bundestag ansteht. Der Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes sieht im materiellen Recht eine Veränderung der §§ 632a, 641, 648a und 649 BGB sowie die Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB vor. In der Zivilprozessordnung ist im Wesentlichen die Einführung einer vorläufigen Zahlungsanordnung in § 302a ZPO vorgesehen, die es für Handwerker und Bauunternehmer ermöglichen soll, schneller zu vollstreckbaren Titeln zu kommen.
Hinsichtlich des letztgenannten Aspektes sollten freilich nicht zu starke Hoffnungen gesetzt werden, weil auch diese vorläufige Zahlungsanordnung mit erheblichen Hürden verbunden ist.

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Abschluss eines Hausbauvertrags

Ist dem Bauunternehmer bei Abschluss eines Hausbauvertrags bekannt, dass kein Baugrundstück vorhanden und auch die Finanzierung des Gesamtbauvorhabens noch offen ist, muss er einen erkennbar geschäftsunerfahrenen Vertragspartner darauf hinweisen, dass der Bauvertrag unabhängig vom Erwerb des Grundstücks und der Finanzierbarkeit wirksam ist. Wird dieser Hinweis schuldhaft unterlassen, haftet der Bauunternehmer nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz, was dazu führt, dass der Bauunternehmer gehindert ist, den nach Kündigung des Hausbauvertrags entstandenen Vergütungsanspruch durchzusetzen.
(OLG Celle – 06.09.2001 14 U 257/00)

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OLG Celle: Muss der Sachverständige auf Weisung auch Bauteile öffnen?

Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat gemäß § 407 Abs. 1 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen das geforderte Gutachten zu erstatten. Ist dafür notwendig, Bauteile zu öffnen, hat der Sachverständige dies auszuführen und gegebenenfalls Dritte heranzuziehen.
(OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2005 – 7 W 147/04)

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AGB-Inhaltskontrolle der VOB/B

Nachdem die AGB-Inhaltskontrolle der VOB/B nunmehr bei nahezu jedem Bauvertrag stattzufinden hat, geraten immer mehr VOB/B-Vorschriften auf den Prüfstand. Das Landgericht Magdeburg hält die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 1 VOB/B für unwirksam, weil der Auftragnehmer, der die VOB/B gestellt hat, es in der Hand habe, die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinauszuzögern. Das ist einigermaßen überraschend, denn die Verschiebung der Fälligkeit ist zunächst einmal ein Vorteil für den Auftraggeber. Stellt dagegen der Auftraggeber die VOB/B, gibt es gewichtige Wirksamkeitsbedenken gegen die generelle Fälligkeitsfrist von zwei Monaten in § 16 Nr. 1 VOB/B. Diese ist nicht nur für die vielen kleinen Handwerksaufträge unangemessen, sondern verschafft dem VOB/B-Auftraggeber auch in der Insolvenz des Auftragnehmers erheblich mehr Aufrechnungsmöglichkeiten als bei der gesetzlichen Fälligkeit, die unabhängig von der Stellung der Schlussrechnung eintritt.

Das Landgericht München I segnet eine pfiffige Idee der Auftraggeber zur Abwehr von 648a BGB-Sicherheiten ab. Bekanntlich kann man § 648a BGB weder ausschließen noch einschränken. Sieht aber der Vertrag vor, dass bei Verlangen einer Zahlungssicherheit die Abschlagszahlungen nur noch nach (dem unsinnigen) § 632a BGB verlangt werden können, so soll darin keine Einschränkung des § 648a BGB liegen, sondern die Wiederherstellung der Gesetzeslage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, warten wir ab.