AGB-Inhaltskontrolle der VOB/B

VonHagen Döhl

AGB-Inhaltskontrolle der VOB/B

Nachdem die AGB-Inhaltskontrolle der VOB/B nunmehr bei nahezu jedem Bauvertrag stattzufinden hat, geraten immer mehr VOB/B-Vorschriften auf den Prüfstand. Das Landgericht Magdeburg hält die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 1 VOB/B für unwirksam, weil der Auftragnehmer, der die VOB/B gestellt hat, es in der Hand habe, die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinauszuzögern. Das ist einigermaßen überraschend, denn die Verschiebung der Fälligkeit ist zunächst einmal ein Vorteil für den Auftraggeber. Stellt dagegen der Auftraggeber die VOB/B, gibt es gewichtige Wirksamkeitsbedenken gegen die generelle Fälligkeitsfrist von zwei Monaten in § 16 Nr. 1 VOB/B. Diese ist nicht nur für die vielen kleinen Handwerksaufträge unangemessen, sondern verschafft dem VOB/B-Auftraggeber auch in der Insolvenz des Auftragnehmers erheblich mehr Aufrechnungsmöglichkeiten als bei der gesetzlichen Fälligkeit, die unabhängig von der Stellung der Schlussrechnung eintritt.

Das Landgericht München I segnet eine pfiffige Idee der Auftraggeber zur Abwehr von 648a BGB-Sicherheiten ab. Bekanntlich kann man § 648a BGB weder ausschließen noch einschränken. Sieht aber der Vertrag vor, dass bei Verlangen einer Zahlungssicherheit die Abschlagszahlungen nur noch nach (dem unsinnigen) § 632a BGB verlangt werden können, so soll darin keine Einschränkung des § 648a BGB liegen, sondern die Wiederherstellung der Gesetzeslage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, warten wir ab.

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