Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat gemäß § 407 Abs. 1 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen das geforderte Gutachten zu erstatten. Ist dafür notwendig, Bauteile zu öffnen, hat der Sachverständige dies auszuführen und gegebenenfalls Dritte heranzuziehen.
(OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2005 – 7 W 147/04)
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