Das Sächsische OVG hat die Entscheidungen des VG Dresden in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt, in denen es um die Rechtmäßigkeit eines Wasserversorgungsbescheides und eines Abwasserbescheides ging. Die Antragsteller hatten sich gegen die Beitragserhebung gewandt, denn sie hatten im Jahre 1995 einen Kaufvertrag mit der Stadt Hoyerswerda geschlossen, der unter anderem auch eine Regelung enthielt, dass die Stadt Hoyerswerda Kosten und Beiträge für die bis zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses endgültig bzw. teilbeitragsfähig hergestellten Erschließungsanlagen im weitesten Sinne ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit trägt. Die Stadt Hoyerswerda vertrat die Auffassung, dass sie trotz dieser Regelung zur Beitragserhebung berechtigt sei und erhob auf Grundlage der Abwasser- bzw. Wasserversorgungssatzungen vom 15.04.2003 Beiträge von den Antragstellern. Diese beriefen sich jedoch unter anderem auf die Regelungen in dem notariellen Kaufvertrag und machten die Rechtswidrigkeit der Beitragerhebung geltend.
Zunächst gab das VG Dresden den Antragstellern Recht. Die Stadt Hoyerswerda erhob jedoch Beschwerden gegen den Beschlüsse des VG Dresden. Diese Beschwerden wurden jedoch mit Beschlüssen vom 09.03.2005 vom SächsOVG zurückgewiesen. Das SächsOVG stellte in diesen Beschlüssen fest, dass durch die Regelung des notariellen Kaufvertrages ein vertraglicher Anspruchsverzicht zwischen den Antragstellern und der Stadt Hoyerswerda vereinbart wurde.
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