Zum Umfang der Vorschusspflicht eines Unternehmers, wenn im Zuge der Mängelbeseitigung auch das ebenfalls mangelhafte Werk eines Nachfolgeunternehmers erneuert werden muss

VonHagen Döhl

Zum Umfang der Vorschusspflicht eines Unternehmers, wenn im Zuge der Mängelbeseitigung auch das ebenfalls mangelhafte Werk eines Nachfolgeunternehmers erneuert werden muss

Der Besteller eines Werks darf durch die Mängelbeseitigung nicht besser stehen als wenn er von vornherein ein mangelfreies Werk erhalten hätte. Dies gilt auch für den Bauherrn, der einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung fordert. Er hat sich das Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung als Mitverschulden anrechnen zu lassen. Die Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung und der Sowieso-Kosten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Kostenvorschuss ist von vornherein um die entsprechenden Beträge gekürzt. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Bauherr durch die Nachbesserung einen sonstigen Vorteil (z.B. Wertverbesserung) erlangt, der durch die bestehende Vertragspflicht des Unternehmers nicht gedeckt ist.
(OLG Karlsruhe – 01.03.2005 17 U 114/04)

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