Der Beginn des Laufs der (neuen) Verjährungsfrist mit Zugang des schriftlichen Verlangens findet nur dann statt, wenn diese schriftliche Anzeige innerhalb der nach VOB/B festgelegten Verjährungsfristen, hier für das Bauwerk zwei Jahre, vorgenommen wird. Eine spätere Mängelanzeige führt, auch wenn diese innerhalb der vertraglich festgelegten Verjährungsfrist vorgenommen wird, nicht mehr zu einer derartigen Unterbrechung und dem Beginn des Laufs einer neuen Verjährungsfrist.
(OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2004 – 1 U 532/04)
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