Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt des in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.
(OLG Hamm – 10.02.2005 21 U 94/04)
Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt des in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.
(OLG Hamm – 10.02.2005 21 U 94/04)
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