Auch im Arbeitsverhältnis obliegen dem Arbeitgeber vorvertragliche Aufklärungspflichten. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, den Arbeitnehmer über solche Umstände aufzuklären, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Der anwerbende Arbeitgeber muss dem Bewerber Mitteilung über solche Umstände machen, die für seine Entscheidung maßgeblich sein können. Wenn der Arbeitgeber Anlass zu Zweifeln hat, ob er in nächster Zeit in der Lage sein wird, Löhne und Gehälter auszuzahlen, muss er vor Abschluss neuer Arbeitsverträge darauf hinweisen, soweit nicht seine Zahlungsschwierigkeiten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn aus dem Bereich des Unternehmens heraus die Gefahr droht, die Arbeitsverhältnisse würden wegen absehbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden können. Auch das Verschweigen einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Bedrängnis oder einer charakterlichen Unzuverlässigkeit eines leitenden Angestellten kann zu Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht führen.
Ein Verschulden bei Vertragsschluss kann auch noch nach Abschluss des Arbeitsvertrages zu Schadensersatz verpflichten, etwa dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen vorzeitig endet oder seinen Sinn verliert, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrages schuldhaft verschwiegen hat.
(LAG Hamm – 14.01.2005 10 Sa 1278/04)
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