Kategorien-Archiv Arbeitsrecht

VonHagen Döhl

Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nicht an Personalgespräch teilnehmen

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.11.2016 entschieden (Az.: 10 AZR 596/15).

 

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Bundeskabinett beschließt Mindestlohnanpassungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 26.10.2016 beschlossen, dass der Mindestlohn auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 01.01.2017 angehoben wird.  (BMAS)

 

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Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

Das BAG hat entschieden, dass ein Berufskraftfahrer wirksam gekündigt werden kann, wenn er seine Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Drogen gefährdet.

(BAG 20.10.2016   6 AZR 471/15)

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Unwirksamer Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei fehlender Gegenleistung

Ohne Gegenleistung ist ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 788/13).

Das Bundesarbeitsgericht nennt selbst kompensierende Elemente: In Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche.

Wenn die Gegenleistung für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage allerdings lediglich in der Erteilung eines überdurchschnittlich guten Zeugnisses besteht, genügt dies nicht. Dann ist der Verzicht unwirksam (BAG, Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 347/14).

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Grenzen inhaltlicher Vorgaben des Arbeitnehmers für ein Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist nicht einschränkungslos verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "wunschgemäßes" Zeugnis nach dessen Vorstellungen zu erteilen. Zwar ergibt sich aus § 109 Abs. 1 GewO ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung. Wie sich aus dem Sinn der Vorschrift des § 109 Abs. 1 GewO ergibt, muss der Arbeitgeber das Zeugnis wohlwollend abfassen, damit es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwert. Die Vorschrift sieht jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut vor. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Hat der Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, wobei dem Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht zustehen sollte, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte, so stellt die Formulierung "aus wichtigem Grunde" klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, inhaltlich Unwahres in den Zeugnistext zu übernehmen.

(Urteil des LAG Hamm vom 18.02.2016, Az.: 18 Sa 1577/15)

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Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkranken. Hat der Arbeitgeber entgegen dieser Verpflichtung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten unverhältnismäßig. Beruft der Arbeitgeber sich darauf, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nutzlos gewesen wäre, so hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.

(Urteil des LAG Hamm vom 19.07.2016, Az.: 7 Sa 1707/15)

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Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen Trunkenheitsfahrt bestätigt

Das ArbG Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage eines Autohausverkäufers wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung abgewiesen.
(ArbG Düsseldorf  12.07.2016  15 Ca 1769/16)

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Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Zielvereinbarung (Bonuszahlung)

Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, einen Bonusplan mit Zielvorgaben zu erstellen, so vereitelt er schuldhaft zusätzliche Verdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode aufgrund der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Bonuszahlung Schadenersatz zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bei der abstrakten Schadensberechnung Grundlage für die Mitteilung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 – 8 Sa 201/15).

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Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Das BAG hat entschieden, dass die Erbringung von Bereitschaftszeiten grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung ist.

(BAG 29.06.2016  5 AZR 716/15)

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Nachweispflicht bei Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens

Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Begehrt der Arbeitnehmer die Abgeltung eines Zeitguthabens, macht er den Vergütungsanspruch für vorgeleistete Arbeit geltend. Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Bestehen eines Guthabens auf diesem zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt.

(BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13)