Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, einen Bonusplan mit Zielvorgaben zu erstellen, so vereitelt er schuldhaft zusätzliche Verdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode aufgrund der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Bonuszahlung Schadenersatz zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bei der abstrakten Schadensberechnung Grundlage für die Mitteilung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 – 8 Sa 201/15).
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