Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nicht an Personalgespräch teilnehmen

VonHagen Döhl

Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nicht an Personalgespräch teilnehmen

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.11.2016 entschieden (Az.: 10 AZR 596/15).

 

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