Ohne Gegenleistung ist ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 788/13).
Das Bundesarbeitsgericht nennt selbst kompensierende Elemente: In Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche.
Wenn die Gegenleistung für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage allerdings lediglich in der Erteilung eines überdurchschnittlich guten Zeugnisses besteht, genügt dies nicht. Dann ist der Verzicht unwirksam (BAG, Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 347/14).
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