Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

VonHagen Döhl

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkranken. Hat der Arbeitgeber entgegen dieser Verpflichtung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten unverhältnismäßig. Beruft der Arbeitgeber sich darauf, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nutzlos gewesen wäre, so hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.

(Urteil des LAG Hamm vom 19.07.2016, Az.: 7 Sa 1707/15)

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