Der Arbeitgeber ist nicht einschränkungslos verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "wunschgemäßes" Zeugnis nach dessen Vorstellungen zu erteilen. Zwar ergibt sich aus § 109 Abs. 1 GewO ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung. Wie sich aus dem Sinn der Vorschrift des § 109 Abs. 1 GewO ergibt, muss der Arbeitgeber das Zeugnis wohlwollend abfassen, damit es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwert. Die Vorschrift sieht jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut vor. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Hat der Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, wobei dem Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht zustehen sollte, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte, so stellt die Formulierung "aus wichtigem Grunde" klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, inhaltlich Unwahres in den Zeugnistext zu übernehmen.
(Urteil des LAG Hamm vom 18.02.2016, Az.: 18 Sa 1577/15)
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