Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Das neue Fernabsatzgesetz

I. Einführung

Wenn Waren durch Kataloge, Telefondienste, e-Mails und andere Kommunikationsmittel von Unternehmen angeboten und sodann vom Verbraucher bestellt werden, bürgt eine solche Beziehung Risiken und Unklarheiten in sich, insbesondere kann der Verbraucher die bestellten Waren vorher nicht sehen und prüfen.

Das am 30.6.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen auf. Es sieht im Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.

II. Regelungs- und Anwendungsbereich

Das Fernabsatzgesetz gilt für sogenannte Fernabsatzverträge. Dabei handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, e-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.

Vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgeschlossen sind bestimmte Vertragstypen, bei denen bereits spezielle Formvorschriften, Informationspflichten oder Widerrufsrechte bestehen z.B. Fernunterrichtsverträge – siehe Fernunterrichtsschutzgesetz -, Teilzeit-Wohnrechte-Verträge – siehe Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz – und touristische Dienstleistungen – siehe Pauschalreiserichtlinie und deren Umsetzung in den § 651 a ff BGB.

Letztlich findet das Gesetz ferner keine Anwendung, soweit andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten. In diesem Zusammenhang findet das Verbraucherkreditgesetz seine Beachtung.

III. Unterrichtungspflicht des Unternehmers

Das Fernabsatzgesetz sieht vor, dass der Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln den geschäftlichen Zweck und seine Identität zu erkennen gibt. Bei Telefongesprächen sind sie zu Beginn des Gespräches ausdrücklich offen zu legen. Im Übrigen muss der Unternehmer den Verbraucher nach einem 10 Ziffern umfassenden Katalog klar und verständlich über Folgendes informieren:

Ø Identität und Anschrift des Unternehmers

Ø wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie

Ø Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages

Ø einen etwaigen Vorbehalt, eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen

Ø einen etwaigen Vorbehalt der Nichtleistung bei Nichtverfügbarkeit

Ø Preis einschl. aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile

Ø etwaige zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

Ø Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung

Ø Bestehen eines Widerrufes- oder Rückgaberechtes

Ø außergewöhnlich hohe Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln und

Ø die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote.

Spätestens nach Vertragschluss sind dem Verbraucher erneut – und diesmal in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form – wesentliche Informationen über sein Widerrufsrecht, den Unternehmer, den Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie etwaige Kündigungsbedingungen mitzuteilen.

Dabei müssen die überwiegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen.

IV. Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach dem neu in das BGB eingefügten § 361a zu. Der Widerruf braucht keine Begründung zu enthalten. Er muss entweder schriftlich auf einem anderen dauerhaften Datenträger – somit genügt beispielsweise eine e-Mail – oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem Dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde.

Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nach, erlischt das Widerrufsrecht bei Waren spätestens 4 Monate nach Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen spätestens 4 Monate nach Vertragschluss.

Das Widerrufsrecht gilt nicht bei Maßanfertigungen, entsiegelten Multimedia und Softwareprodukten, periodischen Printmedien, Wett- und Lotteriedienstleistungen und Versteigerungen.

Ebenfalls neu in das BGB wurde § 361b eingefügt, der ein Rückgaberecht bei Waren regelt. Der Unternehmer kann das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht vertraglich durch ein Rückgaberecht ersetzen. In diesem Falle kann sich der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen, nicht hingegen durch einen bloßem Brief oder ein Telefax.

V. Gewinnzusagen

Neu ist auch die Regelung des neu eingefügten § 361a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der bei einem Verbraucher durch eine Zusendung den Eindruck erweckt, er habe einen Preis gewonnen, diesen Preis zu erbringen.

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Regressforderung des zum Schadenersatz verurteilten Bauträgers gegen Planer und Bauunternehmer auch wegen der Kosten des Vorprozesses

Der Bauträger kann gegenüber dem Planer und dem Bauunternehmer als Schadenersatz auch die Kosten eines Vorprozesses (mit dem Erwerber) jedenfalls dann geltend machen, wenn er beachtliche Gründe hatte, sich gegen die Höhe der Schadenersatzforderung des Erwerbers zu wehren (Vorausgegangen waren ein Beweissicherungsverfahren mit 5 Sanierungsvorschlägen des Sachverständigen und ein Hauptsacheverfahren, in dem der Bauträger zum Schadenersatz in Höhe der teuersten Sanierungsvariante verurteilt wurde. – Den Beteiligten war in den Vorverfahren der Streit verkündet worden.).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.1998 – 5 U 128/97; JP 1999,272; OLG Report 1999, 45)

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Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten

Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt freiwillig bezahlt, hat der Unterhaltsberechtigte ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung (Urteil, notarielle Urkunde, Urkunde des Jugendamtes) des Unterhaltsanspruches.
(BGH Urteil v. 1. 7.1998 – XII ZR 271/97, JP 1998 526; FamRZ 1998, 1165)

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Keine Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen trotz unterbliebener Abrechnung des Vermieters

Nach Auffassung des OLG Hamm (OLG Report 1998, 260) besteht für den Mieter auch dann kein Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlung, wenn der Vermieter die diesbezügliche Abrechnung unterlässt.

Der Mieter habe die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Vorauszahlung vereinbart gewesen sei. Der Vermieter sei daher nicht ungerechtfertigt bereichert.

Hinweis: Die Thematik ist in der Rechtsprechung umstritten. Es ist aber eine Tendenz in den höchstrichterlichen Entscheidungen erkennbar, die sich wie das OLG Hamm gegen den Rückzahlungsanspruch entwickelt. Angesichts dessen sollten sich Mieter bei entsprechenden Klagen darauf einstellen und eine Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung eines etwaigen Überschusses erheben.

Weitere Vorauszahlungen können natürlich unter Hinweis auf § 273 BGB verweigert werden.

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Arbeitlosenhilfe im Erziehungsurlaub

Ein Elternteil, der Erziehungsurlaub nimmt, ist während dieser Zeit arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Nach Auffassung des LSG Rheinland – Pfalz (Aktenzeichen: L 1 Ar 164/97) führt die Inanspruchname von Erziehungsurlaub dazu, dass trotz rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptpflichten, nämlich Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt, suspendiert werden und daher von einem ruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
Damit liege tatsächlich Beschäftigungslosigkeit vor.
Die Kinderbetreuung hindere an der Fortsetzung der Tätigkeit. Damit lägen die Voraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe vor.
(Quelle: FamRZ 12/2000 S. 779).

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Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers bei Abmahnung?

Das Frankfurter Arbeitsgericht (6 Ca 61/99) macht wieder einmal mit einer Entscheidung von sich reden, die es verdient zumindest erwähnt zu werden:
Nach einem Urteil dieses Gerichtes sei eine Abmahnung nur rechtsgültig, wenn der Betroffene vorher angehört wurde. Diese – im Gesetz nirgendwo definierte – Anhörungspflicht soll bewirken, dass der Arbeitgeber sich mit der Darstellung des Betroffenen zu der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzung auseinandersetzt. Werden die Argumente des Arbeitnehmers nicht beachtet, so das Frankfurter Arbeitsgericht, werde das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
Ob sich diese Auffassung des Arbeitsgerichtes Frankfurt auch in höheren Instanzen durchsetzen wird, ist zumindest zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat – wie bereits erwähnt – eine solche Anhörungspflicht nicht vorgesehen. Immerhin sind auch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers schon dadurch gewahrt, dass er sich gegen eine nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigter Abmahnung mit den Mitteln des Rechtsstaates zur Wehr setzen kann. Auch nach dem Sinn einer Abmahnung, mit der nichts anderes bewirkt werden soll als dem Betroffenen zu verdeutlichen, dass er sich nach Auffassung seines Vertragspartners pflichtwidrig verhält und dass eine Wiederholung Konsequenzen im Hinblick auf den Bestand des Rechtsverhältnisses haben könnte, erscheint eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Natürlich wird es nicht schaden und führt möglicherweise auch zu einem Interessenausgleich, wenn der Betroffene zu dem Vorwurf Stellung nehmen kann. Ob sich die Auffassung des Arbeitsgerichtes Frankfurt durchsetzen wird, wird sich zeigen.

Bereits in der Vergangenheit hatte eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtes für Aufsehen gesorgt: Nach dieser Entscheidung sollte in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung verpflichtet sein – quasi ersatzweise – den Arbeitnehmer im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung anzuhören.

Auch diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt.

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Architektenhaftung

Klagt der Bauherr nur gegen das Bauunternehmen auf Mängelbeseitigung, weil der Architekt eigene Fehler zu Unrecht ausgeschlossen hat, haftet der Architekt auch für die Kosten dieses Rechtsstreites. Der Anspruch des Bauherren gegen den Architelten verjährt in 5 Jahren. Eine formularmäßige Verkürzung ist unwirksam.
Der Architekt ist verpflichtet den Bauherren auf Schadenersatzansprüche gegen sich hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht ist es ihm verwehrt sich auf die Verjährung zu berufen. (OLG Celle, Urteil v. 25.5.1999 16 U 236/98 – BauRecht 2000, 759)

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Pflichtteil nur unter Vorbehalt zahlen

Pflichtteilsansprüche sollten in Zukunft nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht wird eine anhängige Verfassungsbeschwerde zum Anlass nehmen, entgültig darüber zu entscheiden, ob das Pflichtteilsrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (1 BvR 2464/97)
Ergibt sich dann, dass dies nicht der Fall ist könnte eine unter Vorbehalt geleistete Pflichtteilszahlung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden.

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Eckpunkte zur Mietrechtsreform

Das Bundesjustizministerium plant in diesem Jahr ein Gesetz zur Mietrechtsreform. Diese Reform soll das Mietrecht modernisieren und somit den gegenwärtigen Anforderungen von Ver­mietern und Mietern gerechter werden. Hier die wichtigsten Eckpunkte, die das Ministerium dazu aufgestellt hat:

Regelung der Miethöhe:

Stärkung des Vergleichsmietensystems: Grundlage soll regelmäßig der wissenschaftlich erstellte und von der Gemeinde anerkannte Mietspiegel sein;

Stärkung des Vergleichsmietensystems: Grundlage soll regelmäßig der wissenschaftlich erstellte und von der Gemeinde anerkannte Mietspiegel sein;

einheitliche Absenkung der Kappungsgrenze von heute 30 % auf 20%;

Absenkung des umlagefähigen Anteils an den Modernisierungskosten von 11 % auf 9 %,

Vereinfachung der Modernisierungsmitteilung, Erweiterung der Umlagefähigkeit von Kosten der Energieeinsparung;

Abschaffung der Möglichkeit, die Miete wegen gestiegener Kapitalkosten zu erhöhen;

Vereinfachung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit bei überhöhtem Mietpreis.

Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubauten bei der Berücksichtigung laufender Aufwendungen wird gestrichen;

zeitlich unbeschränkte Zulassung der Staffel- und der Indexmiete. Dabei soll die Index-miete durch Anknüpfung an den Preisindex für die Lebenshaltung transparenter gemacht werden.

Mietberechnung: Das neue Mietrecht soll das Prinzip der Netto-Miete bei der Mietberechnung stärken und damit für Transparenz und erhöhte Abrechnungssicherheit sorgen. Dabei soll die verbrauchsabhängige Abrechnungsweise zu einer gerechteren Verteilung der Belastungen führen und zugleich tendenziell die Nebenkosten senken, sowie ökologiebewusstes Verhalten belohnen und damit fördern.

Haushaltsgemeinschaft: Das Eintritts- und Fortsetzungsrecht in bestehende Mietverhältnisse auf Personen, die mit dem Mieter in einer Haushaltsgemeinschaft leben, soll erweitert werden.

Kündigung des Mietverhältnisses: Die Kündigungsfristen, an die der Mieter gebunden ist, sollen auf 3 Monate verkürzt werden. Der Kündigungsschutz soll für die Eigenbedarfs- und die Verwertungskündigung nach der Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung bundeseinheitlich auf eine Sperrfrist von 3 Jahren festgelegt werden.

Vertragsfreiheit: Künftig soll es einen einfach zu handhabenden Zeitmietvertrag geben, der die zunehmende Mobilität in unserer Gesellschaft berücksichtigt und den Interessen von Mietern und Vermietern Rechnung trägt, die sich nur auf eine überschaubare Zeit an ein Mietverhältnis binden möchten.

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Anforderung an eine Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarf

Das Bundesverfassunggericht hat in einer Entscheidung vom 9.2.2000 (1 BvR 889/99) klargestellt wie weit die Darlegung der Kündigungsgründe bei einer Wohnraumkündigung gehen muß.
Der Vermieter hat bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsgründe konkret darzulegen. Dies folgt aus § 564b Abs. 3 BGB und ist auchn so von der Rechtssprechung anerkannt. Die gennnte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz auch vereinbar, so das BVerfG.Allerdings haben die Zivilgerichte bei der Auslegung den Einfluss der Grundrechte aus Artikel 14 Abs. 1 GG und des damit eng vezahnten Anspruches auf Gewährung effektiven Rechttschutzes zu beachten. Damit ist es aber nicht vereinbar, an die Begründung der Eigenbedarfskündigung Anforderungen zu stellen, die zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Für das Rechtsschutzinteresse desd Mieters genügt es, wenn der Vermieter dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Sachverhalt offenlegt.