Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Beleidigende Äußerungen über den Dienstherrn

Beleidigende Äußerungen über den Dienstherren im Internet können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet in diesem Fall seine Schranken in den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Einhaltung des Betriebsfriedens.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein v. 04. November 1998, 2 Sa 330/98, )

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Erstellung eines Computerprogramms im Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers

(Erstellt der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit im Betrieb des Arbeitgebers auf dessen Kosten ein Computerprogramm, so ist dieses als Arbeitsergebnis anzusehen. Die Nutzungsrechte an einem solchen Programm gehen auf den Arbeitgeber über.
KG Berlin v. 28.01.1997 -5 W 6232/96, BB 1997, 1212)

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Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten

Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt freiwillig bezahlt, hat der Unterhaltsberechtigte ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung (Urteil, notarielle Urkunde, Urkunde des Jugendamtes) des Unterhaltsanspruches.
(BGH Urteil v. 1. 7.1998 – XII ZR 271/97, JP 1998 526; FamRZ 1998, 1165)

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Regressforderung des zum Schadenersatz verurteilten Bauträgers gegen Planer und Bauunternehmer auch wegen der Kosten des Vorprozesses

Der Bauträger kann gegenüber dem Planer und dem Bauunternehmer als Schadenersatz auch die Kosten eines Vorprozesses (mit dem Erwerber) jedenfalls dann geltend machen, wenn er beachtliche Gründe hatte, sich gegen die Höhe der Schadenersatzforderung des Erwerbers zu wehren (Vorausgegangen waren ein Beweissicherungsverfahren mit 5 Sanierungsvorschlägen des Sachverständigen und ein Hauptsacheverfahren, in dem der Bauträger zum Schadenersatz in Höhe der teuersten Sanierungsvariante verurteilt wurde. – Den Beteiligten war in den Vorverfahren der Streit verkündet worden.).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.1998 – 5 U 128/97; JP 1999,272; OLG Report 1999, 45)

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Keine Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen trotz unterbliebener Abrechnung des Vermieters

Nach Auffassung des OLG Hamm (OLG Report 1998, 260) besteht für den Mieter auch dann kein Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlung, wenn der Vermieter die diesbezügliche Abrechnung unterlässt.

Der Mieter habe die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Vorauszahlung vereinbart gewesen sei. Der Vermieter sei daher nicht ungerechtfertigt bereichert.

Hinweis: Die Thematik ist in der Rechtsprechung umstritten. Es ist aber eine Tendenz in den höchstrichterlichen Entscheidungen erkennbar, die sich wie das OLG Hamm gegen den Rückzahlungsanspruch entwickelt. Angesichts dessen sollten sich Mieter bei entsprechenden Klagen darauf einstellen und eine Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung eines etwaigen Überschusses erheben.

Weitere Vorauszahlungen können natürlich unter Hinweis auf § 273 BGB verweigert werden.

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Arbeitlosenhilfe im Erziehungsurlaub

Ein Elternteil, der Erziehungsurlaub nimmt, ist während dieser Zeit arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Nach Auffassung des LSG Rheinland – Pfalz (Aktenzeichen: L 1 Ar 164/97) führt die Inanspruchname von Erziehungsurlaub dazu, dass trotz rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptpflichten, nämlich Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt, suspendiert werden und daher von einem ruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
Damit liege tatsächlich Beschäftigungslosigkeit vor.
Die Kinderbetreuung hindere an der Fortsetzung der Tätigkeit. Damit lägen die Voraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe vor.
(Quelle: FamRZ 12/2000 S. 779).

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Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers bei Abmahnung?

Das Frankfurter Arbeitsgericht (6 Ca 61/99) macht wieder einmal mit einer Entscheidung von sich reden, die es verdient zumindest erwähnt zu werden:
Nach einem Urteil dieses Gerichtes sei eine Abmahnung nur rechtsgültig, wenn der Betroffene vorher angehört wurde. Diese – im Gesetz nirgendwo definierte – Anhörungspflicht soll bewirken, dass der Arbeitgeber sich mit der Darstellung des Betroffenen zu der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzung auseinandersetzt. Werden die Argumente des Arbeitnehmers nicht beachtet, so das Frankfurter Arbeitsgericht, werde das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
Ob sich diese Auffassung des Arbeitsgerichtes Frankfurt auch in höheren Instanzen durchsetzen wird, ist zumindest zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat – wie bereits erwähnt – eine solche Anhörungspflicht nicht vorgesehen. Immerhin sind auch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers schon dadurch gewahrt, dass er sich gegen eine nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigter Abmahnung mit den Mitteln des Rechtsstaates zur Wehr setzen kann. Auch nach dem Sinn einer Abmahnung, mit der nichts anderes bewirkt werden soll als dem Betroffenen zu verdeutlichen, dass er sich nach Auffassung seines Vertragspartners pflichtwidrig verhält und dass eine Wiederholung Konsequenzen im Hinblick auf den Bestand des Rechtsverhältnisses haben könnte, erscheint eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Natürlich wird es nicht schaden und führt möglicherweise auch zu einem Interessenausgleich, wenn der Betroffene zu dem Vorwurf Stellung nehmen kann. Ob sich die Auffassung des Arbeitsgerichtes Frankfurt durchsetzen wird, wird sich zeigen.

Bereits in der Vergangenheit hatte eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtes für Aufsehen gesorgt: Nach dieser Entscheidung sollte in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung verpflichtet sein – quasi ersatzweise – den Arbeitnehmer im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung anzuhören.

Auch diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt.

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Pflichtteil nur unter Vorbehalt zahlen

Pflichtteilsansprüche sollten in Zukunft nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht wird eine anhängige Verfassungsbeschwerde zum Anlass nehmen, entgültig darüber zu entscheiden, ob das Pflichtteilsrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (1 BvR 2464/97)
Ergibt sich dann, dass dies nicht der Fall ist könnte eine unter Vorbehalt geleistete Pflichtteilszahlung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden.

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Architektenhaftung

Klagt der Bauherr nur gegen das Bauunternehmen auf Mängelbeseitigung, weil der Architekt eigene Fehler zu Unrecht ausgeschlossen hat, haftet der Architekt auch für die Kosten dieses Rechtsstreites. Der Anspruch des Bauherren gegen den Architelten verjährt in 5 Jahren. Eine formularmäßige Verkürzung ist unwirksam.
Der Architekt ist verpflichtet den Bauherren auf Schadenersatzansprüche gegen sich hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht ist es ihm verwehrt sich auf die Verjährung zu berufen. (OLG Celle, Urteil v. 25.5.1999 16 U 236/98 – BauRecht 2000, 759)

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Anforderung an eine Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarf

Das Bundesverfassunggericht hat in einer Entscheidung vom 9.2.2000 (1 BvR 889/99) klargestellt wie weit die Darlegung der Kündigungsgründe bei einer Wohnraumkündigung gehen muß.
Der Vermieter hat bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsgründe konkret darzulegen. Dies folgt aus § 564b Abs. 3 BGB und ist auchn so von der Rechtssprechung anerkannt. Die gennnte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz auch vereinbar, so das BVerfG.Allerdings haben die Zivilgerichte bei der Auslegung den Einfluss der Grundrechte aus Artikel 14 Abs. 1 GG und des damit eng vezahnten Anspruches auf Gewährung effektiven Rechttschutzes zu beachten. Damit ist es aber nicht vereinbar, an die Begründung der Eigenbedarfskündigung Anforderungen zu stellen, die zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Für das Rechtsschutzinteresse desd Mieters genügt es, wenn der Vermieter dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Sachverhalt offenlegt.