Der Bauträger kann gegenüber dem Planer und dem Bauunternehmer als Schadenersatz auch die Kosten eines Vorprozesses (mit dem Erwerber) jedenfalls dann geltend machen, wenn er beachtliche Gründe hatte, sich gegen die Höhe der Schadenersatzforderung des Erwerbers zu wehren (Vorausgegangen waren ein Beweissicherungsverfahren mit 5 Sanierungsvorschlägen des Sachverständigen und ein Hauptsacheverfahren, in dem der Bauträger zum Schadenersatz in Höhe der teuersten Sanierungsvariante verurteilt wurde. – Den Beteiligten war in den Vorverfahren der Streit verkündet worden.).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.1998 – 5 U 128/97; JP 1999,272; OLG Report 1999, 45)
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