I. Einführung
Wenn Waren durch Kataloge, Telefondienste, e-Mails und andere Kommunikationsmittel von Unternehmen angeboten und sodann vom Verbraucher bestellt werden, bürgt eine solche Beziehung Risiken und Unklarheiten in sich, insbesondere kann der Verbraucher die bestellten Waren vorher nicht sehen und prüfen.
Das am 30.6.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen auf. Es sieht im Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.
II. Regelungs- und Anwendungsbereich
Das Fernabsatzgesetz gilt für sogenannte Fernabsatzverträge. Dabei handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, e-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.
Vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgeschlossen sind bestimmte Vertragstypen, bei denen bereits spezielle Formvorschriften, Informationspflichten oder Widerrufsrechte bestehen z.B. Fernunterrichtsverträge – siehe Fernunterrichtsschutzgesetz -, Teilzeit-Wohnrechte-Verträge – siehe Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz – und touristische Dienstleistungen – siehe Pauschalreiserichtlinie und deren Umsetzung in den § 651 a ff BGB.
Letztlich findet das Gesetz ferner keine Anwendung, soweit andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten. In diesem Zusammenhang findet das Verbraucherkreditgesetz seine Beachtung.
III. Unterrichtungspflicht des Unternehmers
Das Fernabsatzgesetz sieht vor, dass der Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln den geschäftlichen Zweck und seine Identität zu erkennen gibt. Bei Telefongesprächen sind sie zu Beginn des Gespräches ausdrücklich offen zu legen. Im Übrigen muss der Unternehmer den Verbraucher nach einem 10 Ziffern umfassenden Katalog klar und verständlich über Folgendes informieren:
Ø Identität und Anschrift des Unternehmers
Ø wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie
Ø Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
Ø einen etwaigen Vorbehalt, eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen
Ø einen etwaigen Vorbehalt der Nichtleistung bei Nichtverfügbarkeit
Ø Preis einschl. aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile
Ø etwaige zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
Ø Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung
Ø Bestehen eines Widerrufes- oder Rückgaberechtes
Ø außergewöhnlich hohe Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln und
Ø die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote.
Spätestens nach Vertragschluss sind dem Verbraucher erneut – und diesmal in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form – wesentliche Informationen über sein Widerrufsrecht, den Unternehmer, den Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie etwaige Kündigungsbedingungen mitzuteilen.
Dabei müssen die überwiegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen.
IV. Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach dem neu in das BGB eingefügten § 361a zu. Der Widerruf braucht keine Begründung zu enthalten. Er muss entweder schriftlich auf einem anderen dauerhaften Datenträger – somit genügt beispielsweise eine e-Mail – oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem Dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde.
Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nach, erlischt das Widerrufsrecht bei Waren spätestens 4 Monate nach Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen spätestens 4 Monate nach Vertragschluss.
Das Widerrufsrecht gilt nicht bei Maßanfertigungen, entsiegelten Multimedia und Softwareprodukten, periodischen Printmedien, Wett- und Lotteriedienstleistungen und Versteigerungen.
Ebenfalls neu in das BGB wurde § 361b eingefügt, der ein Rückgaberecht bei Waren regelt. Der Unternehmer kann das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht vertraglich durch ein Rückgaberecht ersetzen. In diesem Falle kann sich der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen, nicht hingegen durch einen bloßem Brief oder ein Telefax.
V. Gewinnzusagen
Neu ist auch die Regelung des neu eingefügten § 361a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der bei einem Verbraucher durch eine Zusendung den Eindruck erweckt, er habe einen Preis gewonnen, diesen Preis zu erbringen.
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