Rückrufsrecht des Arbeitgebers nach Urlaubserteilung

VonHagen Döhl

Rückrufsrecht des Arbeitgebers nach Urlaubserteilung

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzuholen, wenn der Urlaub bereits genehmigt war.

Es hat wie folgt entschieden:

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.
Zur Erfüllung des Anspruches auf Erholungsurlaub hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich nach § 1 Bundesurlaubsgesetz von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm auf Grund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit selbst bestimmt zu nutzen. Der Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder er den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat der den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Bundesurlaubsgesetz und ist nichtig. (BAG Urteil vom 20.6.2000 – 9 AZR 404/99 und 405/99)

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