(Erstellt der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit im Betrieb des Arbeitgebers auf dessen Kosten ein Computerprogramm, so ist dieses als Arbeitsergebnis anzusehen. Die Nutzungsrechte an einem solchen Programm gehen auf den Arbeitgeber über.
KG Berlin v. 28.01.1997 -5 W 6232/96, BB 1997, 1212)
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