Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Kündigung eines infolge Arbeitsunfalls erkrankten Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank ist und dessen Krankschreibung voraussichtlich über seine Kündigungsfrist hinaus andauern wird, kann bei Auftragsmangel weder aus dringenden betrieblichen noch aus Personen bedingten Gründen entlassen werden.
(LAG Berlin, 14.1.2000 – 6 Sa 1547/99 = AuR 2000, 195)

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Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern-Grundstücksrechtsänderungsgesetz-GrundRÄndG

Der o.g. Gesetzentwurf steht im Bundestag zur Entscheidung an.Im weiterführenden Link erfahren Sie mehr über das Gesetzesvorhaben.

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Haftung des Geschäftsführers (I) für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).

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Grundsatzentscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

BverfG, Beschluß v. 14.7.1999 – 1 BvR 995/95, 2288/95 u. 2711/95

Mit der vorliegenden Grundsatzentscheidung hat das BVerfG mehrere Bestimmungen des SchuldRAnpG für teilweise mit Art. 14 GG unvereinbar erklärt. Es sind dies die Regelungen zum Kündigungsschutz des Nutzers (§ 23 SchuldRAnpG), zur Entschädigungspflicht des Eigentümers bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages (§ 14 SchuldRAnpG) und zur Bemessung der Nutzungsentgelte (§ 20 SchuldRAnpG i.V.m. der NutzEV).

Klicken Sie auf den weiterführenden Link, um eine ausführliche Erläuterung dieser Entscheidung durch Herrn Rechtsanwalt Mario Looke zu lesen.

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Peinliche Panne für Bautzener Staatsanwälte – falscher Dieb angeklagt

Eine peinliche Panne für die Bautzener Anklagebehörde vermeldet die Sächsische Zeitung (Hoyerswerdaer Tageblatt) vom 17.8.2000.
Ein 37- jähriger sah sich einer Anklage ausgesetzt, die ihm vorwarf einem angeblichen Trinkkumpan die Jacke gestohlen zu haben. Der Angeklagt bestritt den Geschädigten überhaupt zu kennen. Nicht nur, dass er 3 Zeugen aufbieten konnte, die mit ihm zur Tatzeit in einer anderen Lokalität die Zeit verbrachten, hat sogar der Geschädigte den Angeklagten in der gerichtlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht Hoyerswerda als Täter ausgeschlossen. — FREISPRUCH — , logisch. Den musste angesicht der Erkenntnisse sogar die Staatsanwaltschaft beantragen.

Wie war es zu dem Eklat gekommen ? Wie so oft wurden die Ermittlungen des Täters offensichtlich darauf beschränkt, dem Opfer Lichtbilder von diversen Personen vorzulegen. Deren Alter und Qualität lassen ob des häufigen Gebrauchs durchaus manchmal zu wünschen übrig. Das Foto des Angeklagten -möglicherweise zufällig unter den vorgelegten Fotos – muss dem wirklichen Täter etwas geähnelt haben. – Anklage – ohne genauere Ermittlungen . Man hatte ja einen Täter, den der Geschädigte auf einem Foto wiedererkannt hat…

So schnell kann man sich bei oberflächlicher Ermittlung einer Anklage ausgesetzt sehen. Dieser Vorwurf trifft nicht nur die ermittelnden Polizeibeamten, sondern auch den Staatsanwalt, der sich entschlossen hat, trotz dürftiger Ermittlungen Anklage zu erheben, wie auch den Richter der trotz Kenntnis der Akten- und damit der Ermittlungslage die Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen hat, ohne die Akte ggf. zur Nachermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.
Dabei haben wir in Hoyerswerda nicht nur gut qualifizierte Polizeibeamte, sondern auch fähige Richter und Staatsanwälte. In diesem Fall aber haben Sie dies nicht unbedingt unter Beweis gestellt …

Nicht auszudenken, wenn der Geschädigte damals ein Gläschen zuviel getrunken hätte und seine Erinnerung an den Täter etwas getrübt gewesen wäre … wenn er den Angeklagten deshalb in der Verhandlung doch für den Täter gehalten hätte …

Ist aber nochmal gut gegangen. Totzdem wird wohl keiner in der Haut des zuunrecht Angeklagten gesteckt haben wollen. Die Wochen seit der Anklageerhebung bis zum Freispruch waren sicherlich nervlich sehr belastend.
Und von den der Staatskasse auferlegten Kosten des Verfahrens wollen wir als Steuerzahler garnicht reden …

§ 160 StPO (Ermittlungsverfahren)
( 1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienen Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorgen zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstreckten, die für die Bestimmungen der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

§ 163 a StPO (Vernehmung des Beschuldigten)

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, das das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

§ 170 StPO (Abschluss des Ermittlungsverfahrens)

(1) Bieten die Ermittlungen genügend Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon ersetzte sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

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Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) I

Dem Empfänger unaufgeforderter Email- Werbung steht gegen den Absender kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 FARL zu. Die unaufgeforderte Versendung von Emails stellt keinen Eingriff in ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut dar. Insbesondere sei durch die Email- Werbung weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
(LG Kiel, Urt. v. 20.6.2000 – 8 S 263/99)

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Rückrufsrecht des Arbeitgebers nach Urlaubserteilung

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzuholen, wenn der Urlaub bereits genehmigt war.

Es hat wie folgt entschieden:

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.
Zur Erfüllung des Anspruches auf Erholungsurlaub hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich nach § 1 Bundesurlaubsgesetz von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm auf Grund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit selbst bestimmt zu nutzen. Der Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder er den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat der den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Bundesurlaubsgesetz und ist nichtig. (BAG Urteil vom 20.6.2000 – 9 AZR 404/99 und 405/99)

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Unterhaltsanspruch eines mdj. Kindes aus erster Ehe gegenüber dem nicht berufstätigen Vater

Ist der einem mdj. Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann tätig, weil aus dieser Beziehung ein weiteres mdj. Kind stammt, so kann er dem mdj. Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten und muss jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen. Seine Leistungsfähigkeit ist nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu berechnen.
(OLG Köln, Beschluss vom 6.1.2000 – 25 WF 249/99; NJW 2000, 2117)

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Zulässigkeit der Mieterhöhung trotz Mängeln an der Mietsache

Auch wenn an der Mietsache Mängel vorhanden sind, zu deren Beseitigung der Mieter den Vermieter bereits aufgefordert hat, kann der Mieter sich gegen eine Mieterhöhung nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Mängel berufen.
(Quelle wird nachgereicht)