BverfG, Beschluß v. 14.7.1999 – 1 BvR 995/95, 2288/95 u. 2711/95
Mit der vorliegenden Grundsatzentscheidung hat das BVerfG mehrere Bestimmungen des SchuldRAnpG für teilweise mit Art. 14 GG unvereinbar erklärt. Es sind dies die Regelungen zum Kündigungsschutz des Nutzers (§ 23 SchuldRAnpG), zur Entschädigungspflicht des Eigentümers bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages (§ 14 SchuldRAnpG) und zur Bemessung der Nutzungsentgelte (§ 20 SchuldRAnpG i.V.m. der NutzEV).
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