Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht

VonHagen Döhl

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht

1. Ist der Lebenssachverhalt, der einem Unterhaltstitel zu Grunde liegt, nachträglich weggefallen, ist der Unterhaltsberechtigte als Abänderungsbeklagter verpflichtet, diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die nach seiner Auffassung eine Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen.

2. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht auch während der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur anschließenden Berufsausbildung
(OLG Hamm, Urteil vom 25.2.2000 – 11 UF 264/99)

Sachverhalt: In diesem Fall war Kläger der Vater der am 3.9.1980 geborenen Beklagten. Beide stritten sich um den Unterhalt.
Der Unterhalt der Beklagten, die bei der Mutter lebt, war zuletzt durch den am 8.5.1996 geschlossenen Vergleich geregelt worden. In diesem Vergleich hatte sich der klagende Vater verpflichtet, an seine Tochter ab Mai 1996 monatlich DM 515,00 Unterhalt zu zahlen (DM 615,00 abzüglich DM 100,00 Kindergeldausgleich).
Nachdem der Vater erfahren hatte, dass seine Tochter die Schule abgebrochen hatte, hat er Unterhaltsabänderungsklage erhoben mit dem Ziel, dass seine Unterhaltsverpflichtung ab Oktober 1998 entfällt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, seine inzwischen volljährige Tochter müsse sich selbst unterhalten. Außerdem sei er nicht mehr leistungsfähig. Seine Tochter hat sich mit dem Vortrag verteidigt, sie habe die Ausbildung wieder aufgenommen und werde erst ab August 1999 mit dem Beginn einer Ausbildung zur Kauffrau über eigenes Einkommen verfügen.
Das AG hatte die Klage abgewiesen, gegen die Entscheidung hat der Vater der Beklagten mit Erfolg Berufung eingelegt.

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