Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank ist und dessen Krankschreibung voraussichtlich über seine Kündigungsfrist hinaus andauern wird, kann bei Auftragsmangel weder aus dringenden betrieblichen noch aus Personen bedingten Gründen entlassen werden.
(LAG Berlin, 14.1.2000 – 6 Sa 1547/99 = AuR 2000, 195)
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