Ist der einem mdj. Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann tätig, weil aus dieser Beziehung ein weiteres mdj. Kind stammt, so kann er dem mdj. Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten und muss jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen. Seine Leistungsfähigkeit ist nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu berechnen.
(OLG Köln, Beschluss vom 6.1.2000 – 25 WF 249/99; NJW 2000, 2117)
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