Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

VonHagen Döhl

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).

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