Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Schadensersatzrecht

Bundesregierung legt Gesetzentwurf für umfassende Änderungen im Schadensersatzrecht vor.
Das Bundeskabinett hat am 24. September die Grundlage für die Modernisierung des Schadensersatzrechts und verschiedener Bereiche des außervertraglichen Haftungsrechts gelegt. Ziel der Gesetzesreform sei nach Auskunft von Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin insbesondere der angemessene Ausgleich von Personenschäden. Verschuldensunabhängiger Schmerzensgeldanspruch Eine der wichtigsten Neuerungen findet sich im Bereich der Schmerzensgeldansprüche. Nach dem Willen der Regierung soll in § 253 BGB ein allgemeiner, verschuldensunabhängiger Anspruch auf Schmerzensgeld eingefügt werden. Damit werde Schmerzensgeld nicht mehr wie bisher auf Fälle außervertraglicher Verschuldenshaftung beschränkt, sondern auf Fälle der Gefährdungs- und Vertragshaftung ausgedehnt. Anhebung der Haftungshöchstgrenzen Nach Auskunft der Ministerin sollen die unterschiedlichen Regelungen über Haftungshöchstgrenzen harmonisiert werden. Die zum Teil seit 20 Jahren nicht mehr angepassten Obergrenzen werden dabei erheblich angehoben.
(Quelle: Bundesjustizministerium)

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Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit für Kleinunternehmen

Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes (bei Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen) in der Regel nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde.
Wird dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung keine Gelegenheit gegeben, zum beanstandeten Verhalten Stellung zu nehmen, begründet dies keine Treuwidrigkeit der Kündigung.
(BAG, Urteil vom 21.2.2001 – 2 AZR 579/99)

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Ausgleichsanspruch der Eltern nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Richter des OLG Koblenz hatten zu prüfen, ob für Eltern ein Ausgleichsanspruch für ihre Aufwendungen besteht, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft ihres Kindes scheitert. Sie kamen zu folgendem Entschluss:
Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Haus zur gemeinsamen Wohnung auf dem Grundstück eines der beiden und tragen die Eltern des anderen Partners in erheblichem Maße zu dem Hausbau bei, so kann diesen Eltern bei Scheitern der Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsanspruch gegen die Eigentümer des Hausgrundstückes zustehen. Ein solcher Anspruch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Beitrag der Eltern zu dem Hausbau zu überwiegenden Teilen aus Arbeitsleistungen besteht.
(OLG Koblenz, Urteil v. 20.2.2001 – 3 U 530/99)

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Werkmängel Parkett

Zusammentreffen empfindlicher Gewerke: Parkett auf feuchtem Untergrund
Fugen von 5,0 bis 1,6 mm Breite in einem neu verlegten Parkettfußboden stellen einen Mangel dar, der eine vollständige Erneuerung des Parkettfußbodens rechtfertigt. 2. Wird Parkett auf einer Fußbodenheizung verlegt, muss der Parkettleger die Aufheizprotokolle überprüfen und den Bauherrn vor überhöhten Oberflächentemperaturen beim Betrieb der Fußbodenheizung warnen.
(OLG Hamm, Urt. vom 13.12.2000-25 U 148/98)

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Gerichtskosten bei doppelt eingereichter Klage

Geht ein Kläger fälschlicherweise davon aus, dass seine Klageschrift nicht beim Gericht eingegangen ist und reicht er daraufhin die Klage erneut (nochmals) ein, kann das Gericht auch dann keine doppelten Gerichtsgebühren erheben, wenn die doppelt eingereichte Klage irrtümlich nicht zu dem bereits vorhandenen Verfahren gegeben, sondern mit einem neuen Aktenzeichen eingetragen wurde. Eine rechtssuchende Partei kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass die Gerichtsorganisation so gestaltet ist, dass Doppelvorgänge bemerkt und zutreffend zugeordnet werden.
(OLG München, Beschluss vom 25.4.2001 – 11 W 1229/01)

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Reform des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.7.2001 ist im Bundesgesetzblatt I, S. 1852 verkündet worden und am 28.7.2001 in Kraft getreten. Kern der Reform sind die Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen zur Bestimmung der Betriebsratsgröße und die erweiterte Freistellung von Betriebsratsmitgliedern.

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BVerfG hebt Recht auf Prozesskostenhilfe hervor

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen die deutschen Gerichte keine zu strengen Maßstäbe anlegen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 24.8.2001 veröffentlichen Beschluss klargestellt. Im langwierigen gerichtlichen Streit um die Anerkennung als
«Statusdeutsche» hatten zwei Kinder einer seit 1987 eingebürgerten Vertriebenen Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte diesen
Antrag jedoch abgelehnt. Begründung: Die angestrebte Feststellungsklage, die klären könnte, ob die beiden tatsächlich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
habe kaum Aussicht auf Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützte dies, indem er eine darauf folgende Beschwerde der beiden ablehnte (Az: 2 BvR 569/01 – Beschluss vom 10. August 2001). Das Bundesverfassungsgericht stellte nun aber klar, dass die bayerischen Gerichte mit ihren Entscheidungen die Rechtsverfolgung
«unverhältnismäßig erschwert» hätten. Die Beschlüsse verstießen gegen das Ziel des Grundgesetzes, Armen und Reichen «weitgehend» gleichen Rechtsschutz
zuzusichern. Zwar könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall
seien allerdings zu strenge Maßstäbe angelegt worden. Den Gerichten hätte klar sein müssen, dass die komplizierten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der
Einbürgerung der beiden Beschwerdeführer in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten. Nun wird sich das Verwaltungsgericht Regensburg erneut des
Falles annehmen.
(Quelle: dpa vom 24.8.2001)

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Scheinvermietungen: Mehr steuerliche Freiheit

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs soll es möglich sein, Kindern einerseits Unterhalt zu bezahlen und ihnen andererseits eine Mietwohnung günstig zu überlassen. Die Eltern können den vollen Werbungskostenabzug dann bei der Einkommenssteuer geltend machen, wenn sie mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Das Mietverhältnis muss per Vertrag geregelt und rechtlich wirksam sein.
Das Finanzamt wird immer dann besonders kritisch, wenn es um steuersparende Schein- oder Gefälligkeitsgeschäfte unter Verwandten gehen könnte. Dies gilt insbesondere für Mietverhältnisse zwischen Eltern und unterhaltsberechtigten Kindern, bei denen die Werbungskosten für die Wohnung höher ausfallen als die Mieteinnahmen. Wollen die Eltern die Werbungskosten voll steuermindernd geltend machen, macht der Fiskus in der Regel nicht mit.
Dem höchsten deutschen Finanzgericht war folgender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt worden: Eltern vermieteten an ihre volljährige Tochter eine Wohnung am Studienort. Als Miete zahlte das Kind nur einen Teil des zuvor überwiesenen Barunterhalts der Eltern zurück. Weil das zuständige Finanzamt Gefälligkeitsgeschäfte vermutete, mit denen Steuern gespart werden sollten, hatte es diese als „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ abgelehnt. Der Bundesfinanzhof sah den Fall großzügiger.
(Bundesfinanzhof, IX R 30/98)

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„Schwarzbau“: Auf eigenes Risiko

Bauherren, die sich über die Baugenehmigung hinwegsetzen, handeln stets auf eigenes Risiko. Die Gemeinde darf grundsätzlich verbieten, dass nicht genehmigte Wohnungen genutzt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, mehr Wohnungen als zulässig errichtet zu haben, weil er darauf vertraut hatte, daß der Bebauungsplan geändert wird.
Die Kläger hatten in ihrem Wohnhaus Keller- und Dachgeschoss ausgebaut und dadurch anstatt der im Bebauungsplan zugelassenen zwei Wohnungen vier Wohneinheiten geschaffen. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte die Nutzung der beiden zusätzlichen Wohnungen.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1 A 11188/96)

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AGB: unwirksamer Gewährleistungsausschluss

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kaufvertrages über Hard- und Software enthaltene Klausel, wonach jegliche Reparaturversuche des Käufers zur sofortigen Beendigung der Gewährleistung führen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm kann der Käufer durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung das Gerät notfalls durch Öffnen des Gehäuses zu untersuchen oder durch einen sachkundigen Dritten feststellen zu lassen, welcher Art die Störung ist und ob sie auf einem bereits bei der Übergabe des Kaufgegenstands vorhandenen Mangel beruht, bevor er das Gerät dem Verkäufer zur Nachbesserung aushändigt.

Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2000 – 13 U 196/99 (MDR 2000, 945 NJW-RR 2000, 1224)