Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs soll es möglich sein, Kindern einerseits Unterhalt zu bezahlen und ihnen andererseits eine Mietwohnung günstig zu überlassen. Die Eltern können den vollen Werbungskostenabzug dann bei der Einkommenssteuer geltend machen, wenn sie mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Das Mietverhältnis muss per Vertrag geregelt und rechtlich wirksam sein.
Das Finanzamt wird immer dann besonders kritisch, wenn es um steuersparende Schein- oder Gefälligkeitsgeschäfte unter Verwandten gehen könnte. Dies gilt insbesondere für Mietverhältnisse zwischen Eltern und unterhaltsberechtigten Kindern, bei denen die Werbungskosten für die Wohnung höher ausfallen als die Mieteinnahmen. Wollen die Eltern die Werbungskosten voll steuermindernd geltend machen, macht der Fiskus in der Regel nicht mit.
Dem höchsten deutschen Finanzgericht war folgender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt worden: Eltern vermieteten an ihre volljährige Tochter eine Wohnung am Studienort. Als Miete zahlte das Kind nur einen Teil des zuvor überwiesenen Barunterhalts der Eltern zurück. Weil das zuständige Finanzamt Gefälligkeitsgeschäfte vermutete, mit denen Steuern gespart werden sollten, hatte es diese als „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ abgelehnt. Der Bundesfinanzhof sah den Fall großzügiger.
(Bundesfinanzhof, IX R 30/98)
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