Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Bei Missbrauch der Rechtsform der GmbH haftet der Gesellschafter persönlich

Ein GmbH-Gesellschafter haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er die Rechtsform der GmbH missbraucht. Ein solcher Missbrauch kann vorliegen, wenn der Gesellschafter nicht für eine klare Vermögensabgrenzung zwischen dem Gesellschafts- und Privatvermögen gesorgt hat, so dass die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften unkontrollierbar geworden ist.
(OLG Celle 29.8.2001, 9 U 120/01)

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Wohnungseigentümergemeinschaft: Prozessführungsbefugnis bei Eigentümerwechsel

Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens lässt die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht bedarf es nicht.

(BGH, Beschluss v. 23.8.2001 – V ZB 10/01)

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Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Schadensersatz-Anspruch aus Amtshaftung begründen

Weicht eine richterliche Entscheidung ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und entsteht dem Kläger daraus ein Schaden, haftet der Staat nach den Grundsätzen der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz.

Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Der Senat eines OLG hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert, weil die Klage nach Ansicht der Richter keine Erfolgsaussichten hatte. Mit der damaligen Klage wollte der Kläger seinen Anwalt in Haftung nehmen, weil dieser ihn nicht auf eine drohende Verjährung hingewiesen hatte. Nach Ansicht der Richter begründete dies keine Pflichtverletzung des Anwalts. Demgegenüber meinte der Kläger, dass die Ansicht der Richter falsch und diese falsche Beurteilung eine Amtspflichtverletzung sei. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Rechtsanwalt der Klägers hat eine Pflichtverletzung begangen, als er den Kläger nicht auf die Verjährungsfristen seines Anspruchs hinwies. Indem die Richter des Senats die Pflichtverletzung verneinten, haben sie die Voraussetzungen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erfüllt (Art.34 GG, § 839 BGB). Die Entscheidung der Richter weicht ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Danach muss ein Rechtsanwalt zur Sicherung eventueller Ansprüche Verjährungsfristen feststellen und den Mandanten über deren Ablauf rechtzeitig aufklären.
Allerdings kann einem Richter ein Schuldvorwurf bei einer objektiv unrichtigen Rechtsanwendung nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Ein solch grober Verstoß liegt hier vor. Den Richtern des betreffenden Senats lag eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zur oben erwähnten Problematik vor.
(OLG Frankfurt 29.3.1002, 1 U 25/00)

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Hersteller müssen ihre Software unter Umständen kostenlos auf Euro umstellen

Hersteller von Computerprogrammen müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die Nutzbarkeit ihres Programmes gewährleisten. Auch wenn die Währungsumstellung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, müssen sie das Programm kostenlos aktualisieren.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte 1996 die Nutzungsrechte eines Computerprogramms bis in das Jahr 2001 gemietet. Für die Umstellung auf Euro verlangte der Hersteller nachträglich mehr als 27.000 DM. Die Klägerin verlangt von dem Hersteller, dass er das Programm kostenlos aktualisiert. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:

Der Hersteller ist verpflichtet die Software auf Euro umzustellen. Er muss für die gesamte Vertragslaufzeit die Nutzbarkeit des Programmes gewährleisten. Binnen eines Monats muss er das Programm kostenlos aktualisieren.

(LG Wuppertal 8.11.2001, 11 O 94/01)

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Zugewinnausgleich: „Reine Geldverschwendung“

Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Nach § 1375 Abs. 2, Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den er sein Vermögen verschwendet hat. Mit einem ungewöhnlichen Fall der Geldverschwendung hatte sich das Oberlandesgericht Rostock zu befassen. Ein Ehemann hob sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto ab und verbrannte es aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe im Ofen. Das Gericht entschied, dass sich der durch die ungewöhnliche Aktion verloren gegangene Geldbetrag auf das Endvermögen des Mannes nicht mindernd auswirkt. Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist der Ehegatte daher so zu behandeln, als wäre das verbrannte Geld noch vorhanden. Der Begriff der Verschwendung hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert beseitigt oder vernichtet wird; entscheidend ist allein, dass die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vergeudung des Vermögenswertes „menschlich verständlich“ ist. Beschluss des OLG Rostock vom 19.01.1999 8 WF 295/98

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Sortenschutzinhaber haben keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Landwirte

Sortenschutzinhaber haben gegen Landwirte nur dann einen Auskunftsanspruch aus § 10a Abs.6 Sortenschutzgesetz (SortG), wenn sie einen Nachbau nachweisen können. Das deutsche Sortenschutzrecht sieht keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über den Nachbau geschützter Sorten vor.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahrnimmt. Die Sortenschutzinhaber haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen. Die Klägerin hat von dem beklagten Landwirt Auskunft darüber verlangt, ob und in welchem Umfang er hinsichtlich im einzelnen aufgeführter Sorten in der Vegetationsperiode 1997/98 Nachbau betrieben habe.
Der Beklagte hat die Erteilung dieser Auskunft verweigert. Seiner Auffassung nach ist jedenfalls für das nationale Sortenschutzrecht ein tatsächlich durchgeführter Nachbau Voraussetzung für die Auskunftspflicht. Das LG hat dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, die Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten dagegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auch die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das deutsche Sortenschutzgesetz bindet die Auskunftspflicht des Landwirts an die Benutzungshandlung des tatsächlichen Nachbaus. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann weder aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus anderen Fallgestaltungen folgern, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat. Da das Berufungsgericht nicht feststellt, dass der Beklagte von der Möglichkeit zum Nachbau tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch nach § 10a Abs.6 SortG zusteht.

Der Hintergrund:
Nachbau ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 10a Abs.2 SortG) die Verwendung von Erntegut als Vermehrungsmaterial, das durch den Anbau von Vermehrungsmaterial geschützter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen wurde. Gemäß § 10a Abs.6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Sortenschutzinhabern zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.
(BGH 13.11.2001, X ZR 134/00 )

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Achtung! Steuerabzugspflicht für Unternehmer bei Bauleistungsauftragen

Zum 1.1.2002 wird das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe in Kraft treten. Nach diesem Gesetz sind u.a. Unternehmer bei Bauleistungen, die sie in Auftrag geben, grundsätzlich verpflichtet, von den an den ausführenden Unternehmer ab dem 1.1.2002 auszuzahlenden Verfügungen einen Steuerabzug von 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug ist auf die Lohnsteuer und Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer des ausführenden Unternehmens anzurechnen.

Hinweis: Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist nicht nur ein Bauunternehmer, sondern jeder Unternehmer, der als solcher im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz zu bezeichnen ist. Das bedeutet, dass auch derjenige Unternehmer, der in einem völlig arfremden Gewerbe tätig ist und beispielsweise ein Bauvorhaben als Kapital- oder Steuersparanlage verwirklicht (z.B. ein Freiberufler), zu diesem Steuerabzug und zur Abführung an das Finanzamt verpflichtet ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für die entsprechende Steuer.
Diese Steuerabzugspflicht gilt dann nicht, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt (wobei anzumerken ist, dass die Finanzämter bislang nicht in der Lage waren, entsprechende Bescheinigugnen zu erteilen, ja teilweise nicht einmal die Vordrucke für den entsprechenden Antrag zur Verfügung stellen konnten). Dies wird möglicherweise zu erheblichen Problemen zu Beginn des kommenden Jahres führen.
Weiterhin ist kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn folgende Bagatellgrenzen nicht überschritten werden:

– 15.000,00 € bei ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze ausführenden Unternehern
– 15.000,00 € bei den nicht in vorgenannter Kategorie fallenden Unternehmern.

Im Rahmen der Bagatellbeträge sind alle durch denselben Bauunternehmer erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Leistungen zusammenzurechnen.

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Wirksamer Kaufvertrag bei Internetauktion

Der BGH hat nun (lange erwartet) über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angewandten Kaufvertrages befunden. Zuvor hatte das Gericht – anders als das Landgericht Münster (in erster Instanz) – einer Klage über die Erfüllung eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages nach Maßgabe des höchsten Gebotes über ein Kraftfahrzeug zum Kaufpreis von rund DM 26.000,00 (Neupreis DM 39.000,00) stattgegeben. Der Beklagte hatte sich der Lieferung zu dem nach dem höchsten Gebot angegebenen Preis verweigert. Die Richter des BGH haben nunmehr die Entscheidung des OLG Hamm bestätig. Der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufvertragsangebot an, freigeschaltet habe. Eines Rückgriffes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters habe es nicht bedurft.
(BGH, Urteil v. 7.11.2001 VIII ZR 13/01 – Quelle: Pressemitteilung des BHG vom 7.11.2001)

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Grundstücksbereinigungsgesetz für die neuen Bundesländer in Kraft getreten

Im Gesetzblatt (2001 I S. 2716) ist das Gesetz zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz) vom 26.10.2001 verkündet worden. Kern des neuen Gesetzes ist ein neues Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, mit dem die bislang durch das Sachenrechtsmoratorium in Artikel 233 § 2a Abs. 9 IGBGB nur vorläufig geregelten Fälle der Nutzung privater Flächen für öffentliche Zwecke jetzt endgültig bereinigt werden. Zugleich wurde mit der Neuregelung die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes (vom 8.4.1998 – 1 BvR 1680/93) erfüllt, den betroffenen privaten Grundstückseigentümern einen Nutzungsentgeltanspruch gegen die bisher nach dem Sachenrechtsmoratorium zum Besitz berechtigten Nutzer zu verschaffen. Das Gesetz ist rückwirkend zum 1.10.2001 in Kraft getreten.

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Verbot von Radarwarngeräten

Der Bundesrat hat am 9.11.2001 einem Verordnungsentwurf zugestimmt, der Radarwarngeräte oder ähnliche Einrichtungen für Autofahrer verbietet. Bei fahrlässigen Verstößen gegen das Verbot sieht der Entwurf Geldbußen bis zu einer Höhe von DM 150,00 vor. Ist dem Autofahrer ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, so muss dieser mit einem deutlich höheren Bußgeld rechnen. Die Regelung wird voraussichtich zum 1.12.2001 in Kraft treten können.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 9.11.2001)