Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung

Anders als bei einer verhaltensbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers in der Regel keine Abmahnung voraus.

Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, dass das Erfordernis der Abmahnung im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern entwickelt wurde. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei GmbH-Geschäftsführern nicht ausschlaggebend sein. Sie kennen in der Regel die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und Ermahnungen im Klaren.
(Urteil des BGH vom 15.02.2000 II ZR 218/98)

VonHagen Döhl

Nach Einbau von Isolierglasfenstern muss anders gelüftet werden

Feuchte Wände und Schimmelflecken in der Wohnung sind in der Regel Mängel, die der Vermieter beseitigen muss und die den Mieter zu einer Minderung der Miete berechtigen. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. Ist der Mieter selbst für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich, weil er zum Beispiel zu wenig heizt oder lüftet, scheiden Mietminderungsansprüche aus. Zur ordnungsgemäßen Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quer gelüftet wird, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 19 U 7/99).

Wird darüber gestritten, ob falsches Verhalten des Mieters oder ein Baumangel die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden ist, so steht zunächst der Vermieter in der Beweispflicht. Er muss dann nachweisen, dass nicht Baumängel die Schäden verursacht haben. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden
(Az.: XII ZR 272/97).

Häufig ist der Einbau von Isolierglasfenstern die Ursache für Feuchtigkeitsschäden. Erfordern die neuen Fenster ein geändertes Lüftungsverhalten, so muss der Vermieter den Mieter darüber informieren. Unterbleibt diese Aufklärung und kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung, so ist der Vermieter dafür verantwortlich, entschied das Landgericht Gießen (Az.: 1 S 63/00).
Diese Auffassung wird aber nicht von allen Gerichten geteilt: Die mangelhafte Information des Mieters über ein verändertes Lüftungsverhalten führt nach Ansicht des Landgerichts Berlin dazu, dass der Vermieter nur 50 Prozent der Schuld trägt (Az.: 65 S 94/99)
(OLG Frankfurt (Az.: 19 U 7/99)

VonHagen Döhl

Verzögerung von Gerichtsentscheidungen kann Schadensersatz begründen

Entscheidet ein Gericht im Laufe von 16 Jahren nicht über die Schadenshöhe eines bestehenden Anspruches, so hat er Kläger gegen das Land einen Schadensersatzanspruch.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wollte Anfang der 70er Jahre einen Supermarkt in Saarbrücken errichten. Sein Baugesuch war von der Stadt Saarbrücken abgelehnt worden. In dem folgenden Zivilprozess gegen die Stadt hatte das Saarländische OLG 1984 rechtskräftig festgestellt, dass die Versagung der Baugenehmigung vorsätzlich rechtswidrig war und dass die Stadt Saarbrücken dem Kläger den hieraus entstehenden Schaden ersetzen muss.
Wegen der genauen Schadenshöhe ist das Gerichtsverfahren seit 1985 beim Saarländischen OLG anhängig. Eine abschließende Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Hierzu hatte das BVerfG in einem Beschluss vom 20.7.2000 festgestellt, dass die Verzögerung des Gerichtsverfahrens durch das OLG den Kläger in seinen Grundrechten verletzt. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Saarland ihm den aus der verfassungswidrigen Verzögerung des Gerichtsverfahrens entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Diesen Schaden hat er auf mehrere hundert Mio. DM veranschlagt. Die Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Das Land Saarland muss dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass das Saarländische OLG es unterlassen hat, in angemessener Zeit eine Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadens zu treffen. Der Streitwert für das Gerichtsverfahren wird aufgrund der Angaben des Klägers auf DM 375 Mio. festgesetzt.
(LG Karlsruhe Pressemitteilung vom 9.11.2001)

VonHagen Döhl

Kaskoversicherung: Schock keine Entschuldigung für Unfallflucht

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, verliert er in der Regel seine Ansprüche aus der bestehenden Vollkaskoversicherung. Ein solches Verhalten kann nach Auffassung des OLG Frankfurt auch nicht mit einem Schockzustand des Versicherungsnehmers entschuldigt werden. Nach Auffassung des Gerichts komme ein Schock mit derartigen Reaktionen nur selten vor. Außerdem könne der Unfallbeteiligte in der Regel nach kurzer Zeit an die Unfallstelle zurückkehren oder die Polizei benachrichtigen.
(Urteil des OLG Frankfurt a. M.7 U 23/2000)

VonHagen Döhl

Firmen haben bei Internetadressen Vorrang vor Privatpersonen

Eine Registrierung von Internetadressen zumindest bekannter Unternehmen haben Vorrang vor Privatpersonen. Der BHG hat am 21.11.2001 in einem diesbezüglich beachtenswerten Urteil entschieden, dass ein Privatmann mit dem Namen Adreas Schell, der die Domain „Schell.de.“ für seine Hompage benutzt hatte, diese zu Gunsten der Deutschen Shell GmbH freigeben muss.
(BGH, Urteil v. 23.11.2001 – I ZR 138/99)

VonHagen Döhl

Ausschlussfrist bei Darlehensrückzahlung

Auch die Ansprüche eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung von Darlehen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, unterliegen u.U. der tariflichen Ausschlussfrist (hier § 16 BRTV), müssen also rechtzeitig geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.

(BAG, Urteil vom 20.2.2001 – 9 AZR 11/00)

VonHagen Döhl

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich

Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch (Bestätigung von BAG, BAGE 86,194=NZA 1998, 254).
Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin bestehen, dass der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder anderweitig besetzt hat. Der Arbeitgeber kann sich aber auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt wurde.
(BAG Urteil vom 28.06.2000 – 7 AzR 904/98)

VonHagen Döhl

Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Haus

1. Mit der (endgültigen) Trennung kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.

2. Die Stellung des Scheidungsantrages indiziert das Scheitern der Ehe und damit die Endgültigkeit der Trennung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass erst ab der Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und damit ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Betracht käme; auch vor Stellung des Scheidungsantrages kann bereits eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein.

3. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann.

4. Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der verbleibende Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig und auch nicht zahlungsfähig ist.

Gleiches gilt, wenn dem verbleibenden Ehegatten die Alleinnutzung aufgedrängt wird, insbesondere wenn er wirtschaftlich zur Übernahme der Gegenleistungen für die ihm aufgedrängte Alleinnutzung nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, ebenfalls die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entledigen. Ein Ungleichgewicht in den finanziellen Einkommensverhältnissen der Parteien allein wird aber regelmäßig nicht ausreichen, um Unbilligkeit annehmen zu können. Insbesondere wenn kein Unterhaltsanspruch des fordernden Teilhabers besteht, wird die Festsetzung eines Nutzungsentgeltes regelmäßig der Billigkeit entsprechen.

5. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihrer bisherigen Lebensgestaltung, des tatsächlichen Wohnbedarfes, der Kosten und Lasten für die Wohnung sowie den Gesamtumständen des Einzelfalls. Sofern es sich um preisgebundenen Wohnraum handelt, ist nur die erzielbare Kostenmiete zu Grunde zu legen. Neben dem erzielbaren Mietwert sind auch die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB sowie Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

Für sämtliche dieser Umstände ist grundsätzlich der die Zahlung begehrende Ehegatte in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet.

6. Die Nutzungsvergütung kann während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus angesetzt werden, so für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen.

(OLG Brandenburg, Urt. v. 21.6.2001 – 9 U 17/00)

VonHagen Döhl

Kooperationspflicht der Bauvertragsparteien

Stellt der Auftraggeber zur Bezahlung einer Abschlagsrechnung einen Verrechnungsscheck aus, verhält er sich treuwidrig, wenn er danach unter Berufung auf ein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht wegen vorhandener Mängel den Scheck sperren lässt. Dies folge – so der BGH – aus der dem Bauvertrag emmanten Kooperationspflicht. Die BGH-Entscheidung stärkt folglich den Anspruch der Parteien auf kooperatives Verhalten im Rahmen der Bauvertragsdurchführung.
(BGH IBR 2001, 108; OLG Hamm, Urteil v. 14.1.1998 – 17 U 106/98)

VonHagen Döhl

Rotlichtverstoß bei Sonnenblendung

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlicht länger als eine Sekunde) zu einem Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des betroffenen Autofahrers hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg.

Kann ein Autofahrer infolge intensiver Sonneneinstrahlung die jeweilige Farbphase einer Ampel nicht mit Sicherheit erkennen, so trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht. In Anbetracht der für ihn erkennbaren Sichtbehinderung muß der Kraftfahrer in einem solchen Fall mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen. Unter diesen Umständen stellt es daher schon im Hinblick auf die möglichen besonders schwerwiegenden Folgen eines Rotlichtverstoßes eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Kraftfahrer ohne weitere Vorsichtsmaßnahme – wie etwa verminderte Geschwindigkeit und sorgfältige Beobachtung des Querverkehrs – in eine Kreuzung einfährt.
(Beschluß des OLG Hamm vom 11.03.1999 – 1 Ss OWi 203/99)