Kaskoversicherung: Schock keine Entschuldigung für Unfallflucht

VonHagen Döhl

Kaskoversicherung: Schock keine Entschuldigung für Unfallflucht

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, verliert er in der Regel seine Ansprüche aus der bestehenden Vollkaskoversicherung. Ein solches Verhalten kann nach Auffassung des OLG Frankfurt auch nicht mit einem Schockzustand des Versicherungsnehmers entschuldigt werden. Nach Auffassung des Gerichts komme ein Schock mit derartigen Reaktionen nur selten vor. Außerdem könne der Unfallbeteiligte in der Regel nach kurzer Zeit an die Unfallstelle zurückkehren oder die Polizei benachrichtigen.
(Urteil des OLG Frankfurt a. M.7 U 23/2000)

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