Stellt der Auftraggeber zur Bezahlung einer Abschlagsrechnung einen Verrechnungsscheck aus, verhält er sich treuwidrig, wenn er danach unter Berufung auf ein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht wegen vorhandener Mängel den Scheck sperren lässt. Dies folge – so der BGH – aus der dem Bauvertrag emmanten Kooperationspflicht. Die BGH-Entscheidung stärkt folglich den Anspruch der Parteien auf kooperatives Verhalten im Rahmen der Bauvertragsdurchführung.
(BGH IBR 2001, 108; OLG Hamm, Urteil v. 14.1.1998 – 17 U 106/98)
Über den Autor