Rotlichtverstoß bei Sonnenblendung

VonHagen Döhl

Rotlichtverstoß bei Sonnenblendung

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlicht länger als eine Sekunde) zu einem Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des betroffenen Autofahrers hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg.

Kann ein Autofahrer infolge intensiver Sonneneinstrahlung die jeweilige Farbphase einer Ampel nicht mit Sicherheit erkennen, so trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht. In Anbetracht der für ihn erkennbaren Sichtbehinderung muß der Kraftfahrer in einem solchen Fall mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen. Unter diesen Umständen stellt es daher schon im Hinblick auf die möglichen besonders schwerwiegenden Folgen eines Rotlichtverstoßes eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Kraftfahrer ohne weitere Vorsichtsmaßnahme – wie etwa verminderte Geschwindigkeit und sorgfältige Beobachtung des Querverkehrs – in eine Kreuzung einfährt.
(Beschluß des OLG Hamm vom 11.03.1999 – 1 Ss OWi 203/99)

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