Autor-Archiv Hagen Döhl

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mittels eines nicht justierten Tachometers bedarf es unter anderem (im erstinstanzlichen Urteil) auch der Darlegung, wie hoch die abgelesene Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen und wie groß der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug war. (Diese Angaben müssen also bereits von der Polizei festgehalten werden.) Ohne diese Angaben ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nämlich nicht möglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung überhaupt vorliegen und ob ein Toleranzabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit, der an sich genügen würde, ausreichend ist. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit müssen zudem im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Fahrer des nachfahrenden Fahrzeugs einen annähernd gleichbleibenden Abstand einhalten konnte, grundsätzlich besondere über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunke getroffen werden.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.01.2002-1 Ss 271/01)

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Barabfindung bei Ausscheiden des Mitgliedes anlässlich der Umwandlung der LPG

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer LPG und einem ihrer Mitglieder in der die Barabfindung bei Ausscheiden des Mitgliedes anlässlich der Umwandlung der LPG geregelt ist, ist nicht nach § 138 BGB sittenwidrig.

Liegt eine solche Vereinbarung vor, so schließt diese einen Rückgriff auf gesetzliche Ansprüche aus § 37 Abs. 2 LwAnpG aus.

(OLG Dresden, Beschluss v. 23.5.2001 – WLw 1627/00 – [127/01])

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Verschuldete Leistungsunfähigkeit im Unterhaltsrecht

Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine strafhaftbedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einen Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof diesbezüglich seine Rechtsprechung fort, nachdem er bereits im Urteil vom 09.06.1982 (IV b ZR 704/80) im Falle des Arbeitsplatzverlustes gleichartig entschieden hatte. Dort war es dem Unterhaltspflichtigen versagt worden, sich auf seine Leistungsunfähigkeit infolge des Verlustes eines Arbeitsplatzes zu berufen, weil das für den Arbeitsplatzverlust ursächliche Verhalten sich zugleich als eine Verletzung der Unterhaltspflicht dargestellt hatte.
(BGH Urteil vom 20.02.2002-XII ZR 104/00)

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Streit um Angabe von Umsatzsteuernummern auf Rechnungen

Der Bund der Steuerzahler hat zu Protestaktionen gegen die seit 1.7.2002 geltende Verpflichtung zur Angabe der Usatzsteuernummer auf Rechnungen aufgerufen. Dem Datenmissbrauch werde damit Tür und Tor geöffnet – so der Präsident des BdSt – Karl-Heinz Träke. Daneben sei noch nicht einmal sicher, ob die Regelung auch langfristig Bestand haben werde. Durch die am 1.1.2004 in Kraft tretende neue Mehrwertsteuerrichtlinie werde die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer und nicht die Angabe der Steuernummer verpflichtend vorgeschrieben. Es sei daher sinnvoller, die Erteilung der Identifikationsnummern an alle Unternehmer beschleunigt voranzutreiben und bereits vor In-Kraft-Treten der Richtlinie die Unternehmen zur Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnnummer anstelle der Steuernummer auf den Rechnungen zu verpflichten. Anders als die Steuernummer sei diese Nummer zentral gespeichert und könne so von jedem Finanzamt unschwer beim Bundesamt für Finanzen abgefragt werden.
Der Bundesverband will notfalls seine 430. 000 00 Mitglieder auffordern, auf ihren Rechnungen die finanzamtliche Steuernummer nicht einzutragen. Träke appelierte dabei an die Rechnungsempfänger, das Fehlen der Steuernummer nicht zu beanstanden. Nur gemeinsam könnten sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger gegen die drohende Aushöhlung des Steuergeheimnisses wehren.
Das Gesetz, das die Unternehmer verpflichtet, auf allen ihren Rechnungen die Steuernummer des Unternehmens anzugeben, ist im vergangenen Dezember mit dem Ziel verabschiedet worden, den Umsatzsteuerbetrug einzuschränken. Nach Schätzungen der Länder Finanzminister geht dem Staat durch Umsatzsteuerbetrug jährlich ein zweistelliger Milliardenbetrag verloren.

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer soll davon ausgehen können, dass er zur privaten Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsanlagen berechtigt ist, solange diese nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für Arbeitgeber auslöst. Einer auf die Privatnutzung derartiger Anlagen gestützte verhaltensbedingte Kündigung soll erst in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig oder zumindest ein ausdrückliches ausgesprochen hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgeber sei ein Arbeitnehmer jedoch nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang im Internet zu surfen und dabei Webseiten mit pornographischen Inhalten aufzusuchen und herunterzuladen. Sofern es sich dabei nicht nur Einzelfall, sondern um ein Ausschweifen des systematischen Vorgehen über einen längeren Zeitraum handelt, soll dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (Arbeitsgericht Frankfurt/M Urteil vom 02.01.2002-2 Ca 5340/01).

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Ausreichende Darlegung von Baumängeln im Bauprozess

Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muss weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.
(BGH, Urteil v. 17.1.2002 – VII ZR 488/00 [OLG Koblenz v. 24.11.2000 – 11 U 945/99; LG Koblenz])

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WEG: Baumaßnahmen (hier Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems) – Instandsetzung oder nicht (§§ 21, 22 WEG)

1. Die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems zum Zweck der Sanierung einer erhebliche Risse aufweisenden Fassade kann sich als mit der Mehrheit der Eigentümer zu beschließende – modernisierende – Instandsetzung darstellen.

2. Bei der Auswahl mehrerer gleichermaßen Erfolg versprechender Maßnahmen (hier:

Wärmedämmverbundsystem oder Neuverputz nebst Aufbringung einer Vorsatzschale aus Sparverblendern) ist innerhalb des hierbei der Eigentümergemeinschaft zuzubilligenden Ermessens auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gemeinschaftseigentum durch die in Aussicht genommenen Baumaßnahmen optisch signifikant (z. B. Klinker statt Putz) verändert würde.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.3.2002 – 3 Wx 13/02)

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Heimliche Filmaufnahmen unzulässig

Heimlich aufgezeichnete Videos von Mitarbeitern dürfen nicht für eine Kündigung genutzt werden; dies gilt selbst dann, wenn darauf ein Diebstahl festgestellt worden ist. Das LAG Hamm hat aus diesem Grund der Kündigungsschutzklage einer Kassiererin stattgegeben. Diese war entlassen worden, weil das in Absprache mit dem Betriebsrat heimlich aufgenommene Video zeigte, wie sie Geld aus der Kasse nahm. Gegen die Verwertung hatte sie sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage gewandt. Heimliche Filmaufzeichnungen während der Arbeitszeit verletzen nach Ansicht des LAG Hamm das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Derartige Eingriffe könnten auch nicht etwa mit Zustimmung des Betriebsrates legitimiert werden, vielmehr müssten die Betroffenen damit einverstanden sein.

(LAG Hamm – 11 Sa 1524/00)

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Händler muss sich Werbung des Herstellers zurechnen lassen

Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 19.2.02 muss sich ein Autohändler eine Werbung des Autoherstellers, daß ABS zur Grundausstattung gehört,mit der Folge anrechnen lassen, daß er ein Auto mit ABS schuldet.
(OLG Oldenburg vom 19.2.02, 9 U 97/01)

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BGH: jährliche Verlängerung des Mietvertrages ist kein neuer Vertragsabschluss

Der BGH hat am 29.04.2002, II ZR 330/00, entschieden, dass es sich bei einem Mietvertrag, der aufgrund vertraglicher Vereinbarungen jeweils um 1 Jahr verlängert wird, wenn eine der Parteien dem nicht fristgerecht widerspricht, keinen neuen Vertrag darstellt, sondern nur eine Fortsetzung des ursprünglichen Mietvertrages.