Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 19.2.02 muss sich ein Autohändler eine Werbung des Autoherstellers, daß ABS zur Grundausstattung gehört,mit der Folge anrechnen lassen, daß er ein Auto mit ABS schuldet.
(OLG Oldenburg vom 19.2.02, 9 U 97/01)
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