Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

VonHagen Döhl

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mittels eines nicht justierten Tachometers bedarf es unter anderem (im erstinstanzlichen Urteil) auch der Darlegung, wie hoch die abgelesene Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen und wie groß der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug war. (Diese Angaben müssen also bereits von der Polizei festgehalten werden.) Ohne diese Angaben ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nämlich nicht möglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung überhaupt vorliegen und ob ein Toleranzabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit, der an sich genügen würde, ausreichend ist. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit müssen zudem im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Fahrer des nachfahrenden Fahrzeugs einen annähernd gleichbleibenden Abstand einhalten konnte, grundsätzlich besondere über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunke getroffen werden.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.01.2002-1 Ss 271/01)

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