Der BGH hat am 29.04.2002, II ZR 330/00, entschieden, dass es sich bei einem Mietvertrag, der aufgrund vertraglicher Vereinbarungen jeweils um 1 Jahr verlängert wird, wenn eine der Parteien dem nicht fristgerecht widerspricht, keinen neuen Vertrag darstellt, sondern nur eine Fortsetzung des ursprünglichen Mietvertrages.
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