Heimlich aufgezeichnete Videos von Mitarbeitern dürfen nicht für eine Kündigung genutzt werden; dies gilt selbst dann, wenn darauf ein Diebstahl festgestellt worden ist. Das LAG Hamm hat aus diesem Grund der Kündigungsschutzklage einer Kassiererin stattgegeben. Diese war entlassen worden, weil das in Absprache mit dem Betriebsrat heimlich aufgenommene Video zeigte, wie sie Geld aus der Kasse nahm. Gegen die Verwertung hatte sie sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage gewandt. Heimliche Filmaufzeichnungen während der Arbeitszeit verletzen nach Ansicht des LAG Hamm das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Derartige Eingriffe könnten auch nicht etwa mit Zustimmung des Betriebsrates legitimiert werden, vielmehr müssten die Betroffenen damit einverstanden sein.
(LAG Hamm – 11 Sa 1524/00)
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