Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Hochwasserschäden

Hochwasserschäden gelten als höhere Gewalt. In einer normalen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind sie daher nicht mitversichert. Um sich gegen solche Schäden zu versichern, muss man eine spezielle Elementarschadenversicherung abschließen. Wer hingegen in den neuen Bundesländern noch eine Hausratversicherung aus DDR-Zeiten hat und wenn diese unverändert besteht, ist auch gegen Überschwemmungs- und Hochwasserschäden versichert. Diese spezielle Regelung wurde nach der Wende von der Allianz von der staatlichen DDR-Versicherung übernommen. Laut Allianz ist bei solchen Versicherungsverträgen der gesamte Hausrat wie Möbel, Teppiche und Kleidung gegen Wasserschäden versichert. Entschädigt werde der Neuwert. Auch wenn die Gesamthöhe des Schadens noch nicht zu überblicken ist, ist es ratsam, sich so schnell wie möglich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und eine erste Schadensmeldung abzugeben.

Versicherte haben eine Beweispflicht. Es muss also der Schaden an sich und die Höhe nachgewiesen werden. Die Verbraucherschutzzentralen empfehlen daher, sämtliche Schäden zu fotografieren. Wenn möglich, sollte man soviel wie möglich aufbewahren, bis ein Versicherungsvertreter oder ein Sachverständiger den Schaden begutachtet hat.

Sollte die Police durch die Katastrophe vernichtet oder verloren gegangen sein, können Kunden ihren Versicherer um eine Abschrift bitten. Es ist zu erwarten, dass sich die Versicherer relativ kulant verhalten werden, wenn Unterlagen, Quittungen und Belege im Hochwasser verloren gegangen sind.

Die Hausratversicherung deckt jedoch keine Gebäudeschäden. Dafür gibt es spezielle Gebäudeversicherungen, die wiederum auf Hochwasserschäden erweitert sein müssen. Die aus DDR-Zeiten stammenden Gebäudeversicherungen konnten um Hochwasserschäden ergänzt werden. Wichtig: die Versicherten sind dazu verpflichtet, die Schäden so gering wie möglich zu halten, beziehungsweise wo immer möglich, einen Schaden zu vermeiden.

Versicherungs-Hotline:

Die Allianz hat eine extra Hotline für Hochwasseropfer eingerichtet. Für Brandenburg und Sachsen-Anhalt: 0800 – 11 22 44 44 Für Sachsen und Thüringen: 0341 – 976 1888 Wer bei einer anderen Gesellschaft versichert ist, sollte sich mit seinem Versicherungsvertreter oder dessen Zentrale in Verbindung setzen.

Hochwasserschäden an Kraftfahrzeugen sind in der Regel von der Kasko-Versicherung abgedeckt. Vorausgesetzt, der Schaden ist direkt durch Überschwemmungen entstanden. Es gilt die Faustregel: Die Versicherung zahlt, wenn das Wasser zum Auto kam und zahlt nicht, wenn das Auto zum Wasser kam. Die Kosten für die Instandsetzung werden bis zum Wiederbeschaffungswert gezahlt. Für vom Hochwasser verschmutzte Innenausstattungen gibt es ebenfalls Geld. Auch hier ist es ratsam, die Schäden so schnell wie möglich zu melden und mit Fotos zu dokumentieren.

Vorschüsse

Es kann unter Umständen noch mehrere Tage oder gar Wochen dauern, bis alle Schäden begutachtet werden können. Versicherte haben daher die Möglichkeit, einen Vorschuss zu bekommen, wenn die „Haftung dem Grunde nach fest steht“.

Reisen

Wer eine Reiserücktritt-Versicherung abgeschlossen hat und auf Grund des Hochwassers die Reise abbricht, oder gar nicht antritt, kann unter Umständen die Kosten von der Versicherung erstattet bekommen. Da es jedoch keine einheitliche Regelung gibt, müssen im Einzelfall die Versicherungsbedingungen überprüft werden.

VonHagen Döhl

Hochwasserschäden an Kraftfahrzeugen

Hochwasserschäden an Kraftfahrzeugen sind in der Regel von der Kasko-Versicherung abgedeckt. Vorausgesetzt, der Schaden ist direkt durch Überschwemmungen entstanden. Es gilt die Faustregel: Die Versicherung zahlt, wenn das Wasser zum Auto kam und zahlt nicht, wenn das Auto zum Wasser kam. Die Kosten für die Instandsetzung werden bis zum Wiederbeschaffungswert gezahlt. Für vom Hochwasser verschmutzte Innenausstattungen gibt es ebenfalls Geld. Auch hier ist es ratsam, die Schäden so schnell wie möglich zu melden und mit Fotos zu dokumentieren.

VonHagen Döhl

Rundfunkgebühren für tragbare Radiogeräte am Arbeitsplatz

Ein tragbares Rundfunkempfangsgerät wird auch dann vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten, wenn es täglich zum Arbeitsplatz mitgenommen wird, um es dort während der Dienstzeit nutzen zu können. (Solche Geräte sind dann nicht rundfunkgebührenpflichtig.)
(OVG Münster, Beschluss v. 26.2.2002 – 19 A 3540/00)

VonHagen Döhl

Urteil des OLG Koblenz zum KfZ-Diebstahl:

Es stellt danach kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn ein
Ersatzschlüssel im abgeschlossenen Handschuhfach zurückgelassen wird (BGH
VersR 1986, 962 (963).
(Urteil des OLG Koblenz vom 25.04.2002 – 2 U 1513/01)

VonHagen Döhl

Arbeitsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen

Wenn eine schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr beschäftigt werden kann und ein ärztliches Attes vorlegt, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf vom Arzt zu erfahren, aus welchen Gründen dieses Arbeitsverbot ausgesprochen worden ist. Der Arbeitgeber muss nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes erfahren können, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt ausgegangen ist.
(BAG, 5 AZR 753/00)

VonHagen Döhl

BGH zum Anscheinsbeweis bei Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. Soweit die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mit ursächlich ist, soll dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber führen.
(BGH, Urteil v. 16.5.2002 – VII ZR 81/00)

VonHagen Döhl

Stimmrecht bei Abrufung des Wohnungseigentumsverwalters

Das Kammergericht hat in einem Rechtstreit zu entscheiden, ob ein Mehrheitseigentümer, der zugleich Verwalter ist, bei der Abstimmung über die gegen ihn und ohne wichtigen Grund ausgesprochene Abrufung und Kündigung vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Nach der Auffassung des Kammergerichtes soll dies nicht der Fall sein. Das Kammergericht weicht damit von einer des OLG Düsseldorf (NZM 1999,285) ab und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem BGH vorgelegt.
(Vorlagebeschluss vom 29.05.2002-24W66/02)

VonHagen Döhl

Neue AGBs für Internetauktionen

Das Internet-„Auktionshaus“ ebay arbeitet mit neuen AGBs, die den Einsatz von sogenannten Biet-Agenten verhindern soll. In den neuen AGBs heißt es kurz und bündig: „Die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist ausgeschlossen.“ Damit soll Auswüchsen einer ganz normalen Auktionstaktik ein Riegel vorgeschoben werden, nach der Gebot erst in letzter Sekunde eingegeben werden, um die Preis nicht vorzeitig in die Höhe zu treiben. Immer mehr Nutzer hatten in jüngster Vergangenheit diese Strategie durch den Einsatz von Biet-Agenten-Software auf dem eigenen PC perfektioniert. Das führte aber nicht nur zu Datenstaus am Auktionsende, sondern schmälert auch die Einnahmen der Verkäufer und die Einnahmen von ebay, weil kein echter Bieter-Wettlauf in Gang kommt.

Auch ansonsten gibt es bemerkenswert Neues: ebay erlaubt ausländischen Tochterunternehmen den Zugriff auf die Daten deutscher Nutzer, auch für nicht näher definierte Zusatzdienste von Partnern und räumt sich expliziet das Recht ein, Konten von Nutzern zu löschen, die wiederholt von anderen Jusern schlecht bewertet wurden.

(Quelle com!online Heft 9/2002)

VonHagen Döhl

Umgangsrecht – anteilige Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und organisatiorischen Aufwandes

Ist zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile eine große Distanz zu verzeichnen, ist die Ausübung des Umgangsrechts nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand möglich. Dem Gericht obliegt es somit zu prüfen, ob der andere Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes mit verpflichtet wird, um somit einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes vorzubeugen (vgl. Bundesverfassungsgericht v. 5.2.2002 FamRZ 2002, Seite 809).

VonHagen Döhl

Vollmachtserteilung für Generalübernehmer in AGB unwirksam

Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages.