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VonHagen Döhl

Entschädigung für Reisende bei Hotelüberbuchung

Der BGH hat entschieden, dass Urlauber neben einer Minderung des Reisepreises auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen können, wenn sie wegen Überbuchung vorübergehend in einem schlechteren als dem gebuchten Hotel untergebracht wurden.

 

Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Das Amtsgericht hatte der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hatte das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung i.H.v. 371,36 Euro zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 Euro und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 Euro verurteilt worden ist.

 

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung des BGH ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht habe zu Recht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10% führe. Der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa "Fortuna-Reisen" zeigten, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahle der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffe und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse.

 

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt hätten, hatte dagegen Erfolg, da sie begründet ist. Der BGH hat insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und den Klägern eine Entschädigung i.H.v. 600 Euro zugesprochen.

 

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

 

Im Streitfall habe das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es habe angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem "schlechthin unzumutbar" gemacht hätten und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es habe den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100% gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise "nutzlos aufgewendet" und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

 

(BGH 21.11.2017 – X ZR 111/16)

 

VonHagen Döhl

Weg frei für mehr offenes WLAN in Deutschland

Der Bundestag hat am 30.06.2017 das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Gesetz federführend für die Bundesregierung erarbeitet.
Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für Internetzugangsanbieter und WLAN-Betreiber, z.B. Café-Betreiber. Sie können nun offenes WLAN für ihre Kunden anbieten. Dabei setzen sie sich nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Außerdem stellt das Gesetz klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder bei Rechtsverstößen Dritter sein WLAN-Angebot einzustellen.
Trotzdem bleibt geistiges Eigentum angemessen geschützt: Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Das verhindert, dass eine Rechtsverletzung sich wiederholt
Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber auch in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden. Für einen WLAN-Betreiber ist es in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse möglich, einzelne Internetseiten über die Einstellungen des WLAN-Routers zu sperren. Das Gesetz soll noch dieses Jahr in Kraft treten.

Quelle: Pressemitteilung des BMWi v. 30.06.2017

 

VonHagen Döhl

Neubau unseres Kanzleigebäudes in Hoyerswerda Albert- Einstein- Str. 1

Am 7. Juli 2017 haben wir mit den Bauleuten und ca. 50 weiteren Gästen das Richtfest an unserem Neubau im Hoyerswerdaer Stadtzentrum gefeiert.

Hier der Bericht von Elsterwelle – TV:   hier klicken oder dem unten stehenden Link folgen!

 

VonHagen Döhl

Abschaffung der Majestätsbeleidigung durch den Bundesrat

Die Zeit der Majestätsbeleidigung ist vorbei: Der Bundesrat hat am 07.07.2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der die Abschaffung des entsprechenden Straftatbestands in § 103 StGB vorsieht.

VonHagen Döhl

Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Der BGH hat entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.
(BGH 11. Zivilsenat     4.07.2017    XI ZR 562/15)

VonHagen Döhl

Kein Kaufvertragsschluss durch Scherzerklärungen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen.
(OLG Frankfurt  8 U 170/16)

VonHagen Döhl

Kanzleineubau gestartet

Dann kann es also losgehen!

Gemeinsam mit unseren Mitarbeitern, zahlreichen Freunden und Gäste erfolgte heute Vormittag der Erste Spatenstich für unseren Kanzlei- Neubau auf dem Grundstück Albert- Einstein- Str. 1 in Hoyerswerda.
Die Bauherren Gesine und Hagen Döhl hoben gemeinsam mit dem 1. Beigeordneten des Landrates Udo Witschas, dem Mitglied des Sächsischen Landtages und Hoyerswerdaer Stadtrat Frank Hirche sowie dem Geschäftsführer der Wittichenauer WOBAU Baugesellschaft Ottmar Jakubetz die erste Erde aus dem Baugrund.

Angestoßen wurde mit einem Glas Sekt- Auf dass das Bauvorhaben gut gelingen möge.

Hier finden Sie den Beitrag, den der Lokalsender Elsterwelle-TV dazu gesendet hat.

VonHagen Döhl

Rechtsanwalt Felix Döhl jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Vorstand der Sächsischen Rechtsanwaltskammer hat Rechtsanwalt Felix Döhl aufgrund der von ihm nachgewiesenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten die Zulassung als Fachanwalt für Arbeitsrecht erteilt.

Herzlichen Glückwunsch!

Damit verfügen alle unsere Rechtsanwälte über eine Fachanwaltschaft – eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass wir unseren Mandanten auch zukünftig unsere Dienstleistungen auf sehr hohem  Niveau anbieten können.

VonHagen Döhl

Gesetzeswidrige Besetzung des Gerichts bei Mutterschutz

Der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin führt zu einem Dienstleistungsverbot, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führt zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts.

(BGH Urteil vom 07.11.2016, Az: 2 StR 9/15)