Entschädigung für Reisende bei Hotelüberbuchung

VonHagen Döhl

Entschädigung für Reisende bei Hotelüberbuchung

Der BGH hat entschieden, dass Urlauber neben einer Minderung des Reisepreises auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen können, wenn sie wegen Überbuchung vorübergehend in einem schlechteren als dem gebuchten Hotel untergebracht wurden.

 

Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Das Amtsgericht hatte der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hatte das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung i.H.v. 371,36 Euro zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 Euro und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 Euro verurteilt worden ist.

 

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung des BGH ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht habe zu Recht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10% führe. Der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa "Fortuna-Reisen" zeigten, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahle der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffe und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse.

 

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt hätten, hatte dagegen Erfolg, da sie begründet ist. Der BGH hat insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und den Klägern eine Entschädigung i.H.v. 600 Euro zugesprochen.

 

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

 

Im Streitfall habe das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es habe angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem "schlechthin unzumutbar" gemacht hätten und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es habe den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100% gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise "nutzlos aufgewendet" und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

 

(BGH 21.11.2017 – X ZR 111/16)

 

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