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VonHagen Döhl

Haftung für Bissverletzung durch freilaufenden Hund

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf durch einen freilaufenden Hund Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann, auch wenn nicht feststellbar ist, ob er im Rahmen des Gerangels zwischen beiden Hunden von seinem eigenen Hund oder dem freilaufenden Hund gebissen wurde.
(OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat    7 U 86/18)

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Verjährungsrisiken zum Jahresende

Die letzten Wochen des Jahres bieten oftmals auch die letzte Gelegenheit, Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjährt sind. Daher ist es jetzt an der Zeit, nach offenen Forderungen zu schauen, beziehungsweise, wann diese verjähren, um sie noch geltend zu machen.

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies soll dem allgemeinen Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen: So soll etwa ein Schuldner nicht plötzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden ist. Zudem besteht ein Anreiz, Geschäfte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die zivilrechtliche Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren. Diese Information allein nützt jedoch wenig, um zu klären, wann die Forderung tatsächlich nicht mehr zu realisieren ist. Denn wesentlich ist daneben der Verjährungsbeginn. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres (31. Dezember um 24:00 Uhr), in dem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch beispielsweise am 13. Mai 2015 entstanden, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr. Nach der dreijährigen Regelfrist wäre der Anspruch also am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr verjährt. Aber von dieser Grundregel des Verjährungsbeginns gibt es Ausnahmen. Bei Mängelansprüchen (Gewährleistung) aus Kauf- oder Werkverträgen beginnt die Verjährung mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung. Für solche Ansprüche ist das nahende Jahresende irrelevant, wenn die Übergabe nicht auch gerade an Silvester stattfand. Dies gilt jedoch nicht für Kaufpreis- oder Werklohnforderungen. Hier gilt die genannte Jahresschlussregel.
Um zu erfahren, ob der Anspruch verjährt ist, muss man wissen, welche Verjährungsfrist Anwendung findet. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das Gesetz kennt jedoch zahlreiche Abweichungen von dieser Regelfrist. Sie können ggf. kürzer, u.U. auch länger sein.

Das ist Ihnen zu kompliziert?  Wir prüfen das gemeinsam mit Ihnen. Am besten vor Eintritt der Verjährung…!
 

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Keine Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen per Online-Banking

Das LG Kiel hat entschieden, dass dann, wenn Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrages per Online-Banking eingesetzt haben, die Bank die Beweislast dafür trägt, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten habe.
(LG Kiel   06.08.2018  212 O 562/17)

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Kleinkind überschwemmt Badezimmer: Keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes keine Aufsichtspflichtverletzung begehen, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht.
(OLG Düsseldorf 4. Zivilsenat 24.07.2018  I-4 U 15/18)

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Keine Prozesskostenhilfe für Streit mit Jobcenter um monatlich 1,85 Euro

Das SG Berlin hat entschieden, dass eine Klägerin ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen muss, da der Wert der Klage um die Kosten von Zündstrom für eine Gastherme derart gering und die Klage derart einfach zu begründen ist, dass rechtsanwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist.
(SG Berlin  S 179 AS 12363/17)

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Händler muss gebrauchten VW-Diesel zurücknehmen

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kölner Autohaus einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss.
(OLG Köln 12.06.2018  27 U 13/17)

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Wie teuer kann eine Rechtsstreit werden?

Nach einer Umfrage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wissen die wenigsten Deutsche darüber Bescheid, was Anwälte für ihre Arbeit verlangen dürfen und wie hoch Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten sein können.
Im Auftrag des GDV hat Forsa eine repräsentative Befragung von 1.012 Bundesbürgern ab 18 Jahre zum Thema "Einschätzungen zu Kosten eines Rechtsstreits" durchgeführt. Rund 80% der Befragten hätten die Kosten viel zu niedrig eingeschätzt; lediglich sechs Prozent hätten mit ihrer Einschätzung richtig gelegen.

Dabei ist es der Mandant, der als Auftraggeber zunächst seinem Anwalt die Vergütung schuldet. Mit der Vergütung wird dem Anwalt übrigens nicht nur sein Zeitaufwand entgolten. Davon muss er auch sein Personal, seine Fachliteratur, seine Mieträume, seine Weiterbildung und alle sonstigen Kanzleikosten bezahlen und auch das Haftungsrisiko abdecken – von der meist etwa 8- 10 Jährigen juristischen Ausbildung einmal ganz abgesehen.

Nicht immer muss der Gegner einer Auseinandersetzung ihm diese meist nicht geringen Kosten erstatten. Im ungünstigen Fall bleibt man auf seinen Kosten „sitzen“ und muss eventuell dem Gegner noch dessen Kosten erstatten.

Das Kostenrisiko einer rechtlichen Auseinandersetzung lässt  sich allerdings – nicht in allen Fällen, aber doch für eine ganze Reihe von Lebensbereichen – mit einer Rechtsschutzversicherung absichern. Sie übernimmt z.B. die gesetzlichen Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder, Gutachterkosten und auch die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte dafür aufkommen muss. Soll der Gang vor Gericht vermieden werden, erstatten die meisten Versicherungen auch die Kosten für eine Schlichtung.
Rechtsschutzversicherungen können nach dem Baukastenprinzip für die relevanten Lebensbereiche zusammengestellt werden, denn nicht jeder braucht alles. So lassen sich auch die Kosten in einem Bereich von ca. 300,– bis 350,– EUR im Jahr in Grenzen halten. Meist gilt der Versicherungsschutz für die ganze Familie – auch für wirtschaftlich nicht selbständige Kinder. Hier ist eine zugeschnittene Beratung durch den Versicherungsberater gefragt.
Nach meiner Meinung sollte eine  Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bestenfalls entfallen oder so gering, wie möglich gehalten werden, denn nicht selten fällt dieser Selbstbehalt bei Streitigkeiten, aus denen sich mehrere Ansprüche ergeben, dann ärgerlicherweise mehrfach an.
 

VonHagen Döhl

Kanzleineubau fertig – Tag der offenen Tür

Bitte auf das Bildklicken, um den Beitrag von Elsterwelle – HoyTV zu sehen!

VonHagen Döhl

Künstlerische Gestaltungsfreiheit vs. Vorgaben des Auftraggebers bei Erstellung eines Videoclips

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Parodist, der für einen Auftraggeber einen Videoclip gestalten soll, die vereinbarte Vergütung nicht verlangen kann, wenn er sich nicht an die gewünschten Vorgaben seines Auftraggebers hält, sondern den Clip künstlerisch frei gestaltet.Der Kläger ist Inhaber einer Firma, die Künstler aus den Bereichen Musik, Kabarett, Comedy und Entertainment betreut. Die Beklagte beauftragte ihn im Jahr 2016 anlässlich ihres 50-jährigen Firmenjubiläums mit der Erstellung eines ca. vier bis sechsminütigen "VIP-Clips", in dem ein vom Kläger betreuter bekannter Parodist in verschiedenen Rollen auftreten sollte. Hierfür war sie bereit, einen Betrag von 5.350 Euro aufzuwenden. Ausweislich der Auftragsbestätigung sollte im Vorfeld ein telefonisches Briefing über den Inhalt es Clips erfolgen. Die Beklagte hatte dabei eine sehr genaue Vorstellung von dem Clip: der Parodist sollte entsprechend einer Video-Vorlage eines Radio-Senders sechs bis zehn ausgewählten Prominente in einer bestimmten Reihenfolge darstellen. Dabei sollten auf keinen Fall tote Prominente im Video auftreten. Als die Beklagte das fertige Video dann sah, entsprach dies allerdings überhaupt nicht ihren Vorstellungen. Die Reihenfolge der ersten drei Prominenten war nicht eingehalten, nicht auf ihrer Wunschliste stehende Prominente und sogar eine bereits seit 12 Jahren tote Schauspielerin traten auf. Sie beschwerte sich beim Kläger, der wiederum die Aufregung nicht verstand. Denn nach seiner Ansicht entsprach das Video den Bedingungen aus der Auftragsbestätigung. Weitere – insbesondere telefonisch abgesprochene – Vorgaben habe es nicht gegeben. Nachdem die Beklagte sich weigerte, die vereinbarte Vergütung für den Clip zu zahlen, machte der Kläger diese vor dem LG Köln geltend.Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.Zur Klärung der Frage, was zwischen der Beklagten und dem Künstler abgesprochen war, hat das Landgericht den Künstler und eine Mitarbeiterin der Beklagten vernommen. Nach der Vernehmung sah es die Vorgaben der Beklagten als bestätigt an. Während die Mitarbeiterin der Beklagten genau schilderte, welche Rahmenbedingungen sie gegenüber dem Parodisten vorgegeben hatte, konnte der Künstler überhaupt keine Angaben mehr zum Inhalt des telefonischen Briefings machen. Er habe vielmehr nach seiner Routine gehandelt, was auch ein gewisses Vertrauen der Kunden erfordere. Er zeigte sich persönlich betroffen, dass sein Werk der Beklagten nicht gefallen habe.Trotz Betroffenheit und künstlerischer Gestaltungsfreiheit musste das Landgericht nach diesem Ergebnis die Klage abweisen, da das Werk des Klägers bzw. seines Künstlers nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Nachdem die Beklagte eine Abnahme verweigerte, kann der Kläger keine Vergütung für den Clip verlangen.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 3/2018 v. 29.03.2018  (LG Köln  27 O 291/16)

 

VonHagen Döhl

„Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Vertragsnichtigkeit

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, wenn die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen.

Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Die Arbeiten an dem Gebäude wurden im Jahr 2006 durchgeführt. Da die Klägerin Mängel vermutete, beauftragte sie eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 Euro sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 Euro verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat u.a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte die Klägerin dem Beklagten 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Die Zahlung hat die Klägerin damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zu Grunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

 

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen dem Auftraggeber keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu, da dem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch die vertragliche Grundlage fehlt. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen.

Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von "Ohne-Rechnung-Abreden" wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führe auch zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages, weil dieser insgesamt ein einheitliches Rechtsgeschäft gewesen sei. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen.

(OLG Hamm 24.11.2017  –  12 U 115/16)