Das LG Kiel hat entschieden, dass dann, wenn Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrages per Online-Banking eingesetzt haben, die Bank die Beweislast dafür trägt, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten habe.
(LG Kiel 06.08.2018 212 O 562/17)
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