Das LG Köln hat entschieden, dass ein Parodist, der für einen Auftraggeber einen Videoclip gestalten soll, die vereinbarte Vergütung nicht verlangen kann, wenn er sich nicht an die gewünschten Vorgaben seines Auftraggebers hält, sondern den Clip künstlerisch frei gestaltet.Der Kläger ist Inhaber einer Firma, die Künstler aus den Bereichen Musik, Kabarett, Comedy und Entertainment betreut. Die Beklagte beauftragte ihn im Jahr 2016 anlässlich ihres 50-jährigen Firmenjubiläums mit der Erstellung eines ca. vier bis sechsminütigen "VIP-Clips", in dem ein vom Kläger betreuter bekannter Parodist in verschiedenen Rollen auftreten sollte. Hierfür war sie bereit, einen Betrag von 5.350 Euro aufzuwenden. Ausweislich der Auftragsbestätigung sollte im Vorfeld ein telefonisches Briefing über den Inhalt es Clips erfolgen. Die Beklagte hatte dabei eine sehr genaue Vorstellung von dem Clip: der Parodist sollte entsprechend einer Video-Vorlage eines Radio-Senders sechs bis zehn ausgewählten Prominente in einer bestimmten Reihenfolge darstellen. Dabei sollten auf keinen Fall tote Prominente im Video auftreten. Als die Beklagte das fertige Video dann sah, entsprach dies allerdings überhaupt nicht ihren Vorstellungen. Die Reihenfolge der ersten drei Prominenten war nicht eingehalten, nicht auf ihrer Wunschliste stehende Prominente und sogar eine bereits seit 12 Jahren tote Schauspielerin traten auf. Sie beschwerte sich beim Kläger, der wiederum die Aufregung nicht verstand. Denn nach seiner Ansicht entsprach das Video den Bedingungen aus der Auftragsbestätigung. Weitere – insbesondere telefonisch abgesprochene – Vorgaben habe es nicht gegeben. Nachdem die Beklagte sich weigerte, die vereinbarte Vergütung für den Clip zu zahlen, machte der Kläger diese vor dem LG Köln geltend.Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.Zur Klärung der Frage, was zwischen der Beklagten und dem Künstler abgesprochen war, hat das Landgericht den Künstler und eine Mitarbeiterin der Beklagten vernommen. Nach der Vernehmung sah es die Vorgaben der Beklagten als bestätigt an. Während die Mitarbeiterin der Beklagten genau schilderte, welche Rahmenbedingungen sie gegenüber dem Parodisten vorgegeben hatte, konnte der Künstler überhaupt keine Angaben mehr zum Inhalt des telefonischen Briefings machen. Er habe vielmehr nach seiner Routine gehandelt, was auch ein gewisses Vertrauen der Kunden erfordere. Er zeigte sich persönlich betroffen, dass sein Werk der Beklagten nicht gefallen habe.Trotz Betroffenheit und künstlerischer Gestaltungsfreiheit musste das Landgericht nach diesem Ergebnis die Klage abweisen, da das Werk des Klägers bzw. seines Künstlers nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Nachdem die Beklagte eine Abnahme verweigerte, kann der Kläger keine Vergütung für den Clip verlangen.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 3/2018 v. 29.03.2018 (LG Köln 27 O 291/16)
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