Kategorien-Archiv Mietrecht

VonHagen Döhl

Technischer Standart in Altbauwohnungen

Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.
(BGH 26.07.2004 VIII ZR 281/03)

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Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Mietvertrag

Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluss für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 – VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).
(BGH Urteil vom 30.6.2004, Az: VIII ZR 379/03)

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Abrechnung eines Leasingvertrages mit Kilometerlaufleistung

Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichtigung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.
(BGH Urteil vom 14.7.2004, Az: VIII ZR 367/03)

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Rückzahlung zuviel bezahlter Betriebskosten

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen
(BGH – 7.7.2004 VIII ZR 192/03)

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Keine Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein starrer Fristenplan für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag unwirksam ist. Eine solche Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Eine verbundene Schönheitsreparaturklausel ist ebenso unwirksam, da eine Trennung in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil nicht sinnvoll möglich ist.
Der Vermieter begehrt von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses auf Kosten von Schönheitsreparaturen, die in der von der Beklagten bewohnten Mietwohnung durchgeführt werden sollen. Die Beklagte hatte sich trotz Aufforderung des Klägers unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung geweigert, die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen und sich darauf berufen, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Die gemäß § 16 Ziff. 4 Formularmietvertrag vereinbarte Zeitfolge für die Schönheitsreparaturen betrug für Küche, Bad und Toilette zwei Jahre, für alle übrigen Räume fünf Jahre.
Der Formularmietvertrag unterliegt uneingeschränkt der AGB-Kontrolle. Danach sind, so der BGH, die einzelnen Klauseln gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie vom durchschnittlichen, verständigen Vertragspartner normalerweise verstanden werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltene Fristenplan als starre Fälligkeitsregelung auszulegen, da nach dem Wortlaut der Klausel Schönheitsreparaturen «wenn erforderlich, mindestens aber» nach den dort aufgeführten Fristen auszuführen sind. Der verständige Mieter müsse diese Klausel so verstehen, dass er die vertraglich vereinbarten Renovierungsarbeiten spätestens nach den jeweils angegebenen Fristen und unabhängig davon auszuführen habe, ob die gemieteten Räume tatsächlich renovierungsbedürftig sind.
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichte den Vermieter unter anderem, die Mietsache während des Gebrauchs durch den Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, also insbesondere die notwendigen Schönheitsreparaturen auszuführen, führt der BGH weiter aus. Diese Pflicht könne der Vermieter vertraglich auf den Mieter übertragen. Der Mieter dürfe dadurch aber nicht mit weitergehenden Pflichten belastet werden, als sie den Vermieter nach dem Gesetz selbst treffen würden. Da der Vermieter gesetzlich nur bei tatsächlichem Renovierungsbedarf zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle eine Klausel, die dem Mieter Renovierungspflichten auferlege, ohne dass es auf einen entsprechenden Bedarf ankommte, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren sei. Die Klausel sei somit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da dem Mieter durch die starre Fälligkeitsregelung ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt werde.

Die Entscheidung stehe nicht im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Senats, so die Richter weiter. Soweit frühere Verfahren, über die der Senat zu entscheiden hatte ebenfalls vergleichbare Schönheitsreparaturklauseln zum Gegenstand hatten, habe der Senat die Frage nach ihrer Wirksamkeit regelmäßig offen gelassen, da schon andere Aspekte entscheidend gewesen seien.
Die Unwirksamkeit der Fristenbestimmung habe die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Schönheitsreparatur zur Folge, da sich die Formularklausel aus sich heraus nicht verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lasse. Ein Wegfall des Fristenplans hätte zur Folge, dass die Renovierungsvorschrift inhaltlich umgestaltet und der Umfang der auf den Mieter übertragenen Renovierungsverpflichtung auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt würde. Dies wäre jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel.
(BGH Urteil vom 23.06.2004, Az.: VIII ZR 361/03)

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zeitanteilige Kostenbeteiligung vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen

Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlässt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.
(BGH – 26.5.2004 VIII ZR 77/03)

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Beitrittspflicht zu einer Werbegemeinschaft

Eine Beitrittspflicht des gewerblichen Mieters in einem Einkaufszentrum zu einer Werbegemeinschaft kann in einem Formularvertrag nicht wirksam vereinbart werden.
(OLG Hamburg 4 U 100/03 21.1.2004)

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Vereinbarung über zu geringe Vorauszahlungen bei Mietvertrag

Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung bei Vertragsabschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten. Solche besonderen Umstände können etwa zu bejahen sein, wenn dem Vermieter dem Mieter bei Vertragsabschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umgang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen.
(BGH, Urteil v. 11.2.2004 – VIII ZR 195/03)

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Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Betriebskostenvorauszahlungen bei der Jahresmiete im Zusammenhang mit der Streitwertbildung

Jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien bei den Betriebskostenvorauszahlungen nicht zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Positionen unterschieden haben, sondern ein einheitlicher Vorauszahlungsbetrag festgelegt wurde, ist dieser gesamte Betrag bei der Berechnung des Jahresmietwertes nach § 16 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
(OLG Hamburg, Beschluss v. 12.1.2004 – 4 W 106/03)

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Heizkosten: Änderung des Verteilerschlüssels wegen leer stehender Wohnflächen

Bei der Umlage des Verbrauchs unabhängigen Heizkostenanteils auf den Mieter unter Zugrundelegung der Gesamtwohn- oder Nutzfläche des Hauses entfallen die anteiligen Kosten für Flächen leer stehender Wohnungen auf den Vermieter.
(BGH, Urteil v. 21.1.2004 – VIII ZR 137/03)