Jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien bei den Betriebskostenvorauszahlungen nicht zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Positionen unterschieden haben, sondern ein einheitlicher Vorauszahlungsbetrag festgelegt wurde, ist dieser gesamte Betrag bei der Berechnung des Jahresmietwertes nach § 16 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
(OLG Hamburg, Beschluss v. 12.1.2004 – 4 W 106/03)
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