zeitanteilige Kostenbeteiligung vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen

VonHagen Döhl

zeitanteilige Kostenbeteiligung vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen

Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlässt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.
(BGH – 26.5.2004 VIII ZR 77/03)

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