Zur gerichtlichen Bestellung eines Verwalters für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft

VonHagen Döhl

Zur gerichtlichen Bestellung eines Verwalters für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Verwalterbestellung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt. Auf Antrag einer Eigentümerin hatte das zuständige Gericht eine andere Eigentümerin zur Verwalterin berufen. Das OLG bestätigte diese Entscheidung als ermessensfehlerfrei, obwohl die Eigentümerinnen miteinander in Streit lagen.

Sachverhalt

Die Beteiligten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin einerseits sowie die beiden Antragsgegnerinnen andererseits halten jeweils 50 Prozent des Eigentums. Die Verwaltung des Wohnungseigentums wurde von den Eigentümern ursprünglich gemeinschaftlich ausgeübt, wobei eine Antragsgegnerin die Buch- und Kontoführung übernommen hatte. Zwischen den Parteien bestehen allerdings Unstimmigkeiten. In einer Eigentümerversammlung war die Antragstellerin mit ihrem Versuch, einen Fremdverwalter zu bestimmen, gegen die Antragsgegnerinnen nicht erfolgreich. Daraufhin hat die Antragstellerin gerichtliche Bestellung eines Verwalters beantragt. Nachdem das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen hatte, hat das Langericht die buchführende Antragsgegnerin zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt.
(OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.02.2004, Az.: 5 W 255/03-60)

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