Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichtigung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.
(BGH Urteil vom 14.7.2004, Az: VIII ZR 367/03)
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