Kategorien-Archiv Mietrecht

VonHagen Döhl

Dachrinnenreinigung

1. Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. a. F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf der Mieter umgelegt werden.

2. Sonstige Betriebskosten i. S. v. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. a. F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
(Quelle: BGH-Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03)

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Nachbesserung

Für die Einhaltung der Abrechnungsfrist kommt es auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung nicht an. Die Frist wird durch eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gewahrt, inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf berichtigt werden.
(Quelle: BGH-Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 116/04)

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Nachbesserung

1. Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.

2. Weicht der in der Abrechung verwendete und angegeben Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor.

3. Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten es Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.
(Quelle: BGH-Urteil vom 17.11.2004 – VIII ZR 115/04)

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Heizkosten

Die Verpflichtung, Räume mit Thermostatventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenVO eingreift. Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis 31.12.1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.
(Quelle: BGH-Urteil vom 08.10.2003 – VIII ZR 67/03)

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Gartenpflege

Der Mieter hat auch dann die vereinbarten Kosten der Gartenpflege zu tragen, wenn er den Garten nicht nutzen kann, die Gartenfläche das Anwesen aber insgesamt verschönert.
(Quelle: BGH-Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03)

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Dachrinnenreinigung

Kosten der Dachrinnenreinigung sind weder Entwässerungskosten noch Kosten der Hausreinigung. Sie können aber als sonstige Betriebskosten, die laufend anfallen, umlagefähig sein. Die Umlegung einzelner sonstiger Betriebskosten kann aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende Vereinbarung erfolgen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 146/03)

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Wichtiger Grund

Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Hausfriedensstörung gem. §§ 543, 569 BGB kann auch gegenüber einem schuldlos handelnden Mieter erfolgen. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten.
(Quelle: BGH-Urteil vom 08.12.2004 – VIII ZR 218/04)

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Kappungsgrenze

Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht außer Betracht.
(Quelle: BGH-Urteil vom 28.04.2004 – VIII ZR 177/03)

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Flächenabweichung

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächlichen Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (im Anschluss an Senatsurt. v. 24.03.2005 – VIII ZR 295/03).
(Quelle: BGH-Urteil vom 07.07.2004 – VIII ZR 192/03

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Starrer Fristenplan

Es handelt sich nicht um „starre“ und damit unwirksame Fristen, wenn nach der Formularklausel in besonderen Ausnahmefällen während des Zustandes der Wohnung der Vermieter eine Verlängerung der Fristen gestatten muss. Dabei ist die Entscheidung nicht in das Belieben des Vermieters gestellt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 48/04)