Die Verpflichtung, Räume mit Thermostatventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenVO eingreift. Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis 31.12.1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.
(Quelle: BGH-Urteil vom 08.10.2003 – VIII ZR 67/03)
Über den Autor